Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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zu liefern. Daher erachtet Groupe Mutuel die Lieferung von Individualdaten weder dem Zweck angemessen noch als verhältnismässig. Anzumerken sei zudem, dass das Zahlstellenregister im Eigentum der SASIS AG stünde. Für den Versicherer ist auch fraglich, welches Interesse das BAG am Erhalt dieser Daten hat. Weiter sei der Verwendungszweck nicht bekannt und müsse klar definiert werden. Nach Ansicht von Groupe Mutuel sind die Daten nicht in alleiniger Hoheit des BAG und dieses kann nicht nach eigenem Ermessen über die Daten verfügen. Es wird vorgeschlagen, in Artikel 28 Absatz 9 KVV «kann ... zur Verfügung stellen» durch «stellt … zur Verfügung» zu ersetzen.

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Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen bemängelt, dass eine Zielnorm in Artikel 28 KVV (und in Art. 62a KVAV) fehle. Entsprechend sei Artikel 28 KVV (beziehungsweise 62a KVAV) wie folgt zu formulieren «Schaffung höchstmöglicher Transparenz, Förderung des Qualitätswettbewerbs, Erhöhung der Wahlfreiheit von Patentinnen und Patienten sowie Darstellung der Daten in vergleichbarer Form (Benchmarkfähigkeit)». Zudem soll Artikel 28 KVV in zwei Bereiche unterteilt werden, indem zunächst in Konkretisierung von Artikel 21 KVG die Kriterien zur Datenauswertung genannt werden und dann in einem zweiten Teil die konkreten Daten. Dabei könne der erste Teil der Bestimmung weitgehend aus der bisherigen Aufzählung in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a.–g. KVV bestehen. Die Aufgaben der Verwaltung betreffend Auswertung und Darstellung der Daten müssen genannt werden und Artikel 28 Absatz 5 soll gestrichen werden. Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen fordert ausserdem, dass explizit klargestellt wird, ob die Aufzählung im vorliegenden Entwurf von Artikel 28 KVV abschliessend ist. Aufgrund der Formulierung im Verordnungstext sei es nicht klar genug. Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen hat Verständnis für die vorsichtige Ausübung der Datenlieferungspflicht welche in Artikel 28 Absatz 5 erzielt wird, erachtet aber die Formulierung in Artikel 28 Absatz 5 KVV befremdend: Ziel der neu formulierten Datenlieferungspflicht darf nicht sein, den Versicherern möglichst wenig Aufwand zu verursachen. Das Ziel muss sein, das Optimum an Erkenntnissen aus den vorhandenen Daten zu ziehen, um die notwendigen Systementwicklungen voranzutreiben, Fehlanreize zu eliminieren und richtige Anreize zu schaffen. Diesem Ziel muss ein geringstmöglicher Aufwand bei den Versicherern untergeordnet werden. Da die Erhebung von Daten mit Kosten verbunden ist, muss andererseits jeweils vorab deren Sinnhaftigkeit geprüft werden, um die optimalen Voraussetzungen zur Auswertung der wirklich relevanten Daten zu schaffen.

4.3 Stellungnahmen zu Artikel 28b KVV Kantone

AG ist der Ansicht, dass Artikel 28b E-KVV nicht konkret aufzeige, wie die Kantone zu diesen Daten gelangen (siehe auch die Ausführungen zu Art. 28 Abs. 9 E-KVV).

BE bemerkt ausserdem, dass in Bezug auf die Veröffentlichung der Kennzahlen der sozialen Krankenversicherung wohl auch die Informationen zur Kostenbeteiligung der Versicherten publiziert werden müssten (Art. 28b Abs. 3 KVV).

BS empfiehlt bei Artikel 28b KVV Absatz 3 Buchstabe b einen Hinweis in die Erläuterungen aufzunehmen, worauf sich das «Ergebnis je versicherte Person» beziehe.

Für ZH ist nachvollziehbar, dass das BAG die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit unter Wahrung der Anonymität der Versicherten zur Verfügung stellt. Unklar sei jedoch, weshalb Rückschlüsse auf Versicherer verhindert werden sollen. Im neuen KVG-Artikel werde nur ausgeführt, dass die «Anonymität der