Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Versicherten» gewahrt werden soll, von Versicherern sei keine Rede. Dazu bringt der Kanton den Änderungsvorschlag Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe b KVV ersatzlos zu streichen.

Konsumentenverbände

Zu Artikel 28b betont die SKS, dass insbesondere sichergestellt werden muss, dass ein Rückschluss auf Einzelpersonen (Re-Identifikation) ausgeschlossen ist. Durch Zusammenführung oder Anreicherung mit Personendaten aus anderen Quellen könnten auch aus anonymisierten Daten Rückschlüsse auf Einzelpersonen möglich sein. Ihrer Ansicht nach sind entsprechende Datensätze in enormem Ausmass vorhanden und könnten über öffentliche Quellen eingesehen oder über private Anbieter eingekauft werden. Da gemäss den Erläuterungen eine Re-Identifikation verhindert werden soll, fordert die Stiftung, dass diese Auflage unbedingt eingehalten werden müsse und in der Vorlage ausdrücklich festgehalten werden sollte. Zu Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe a bemerkt die Stiftung ausserdem, dass eine Massnahme zur Verhinderung der Rückverfolgbarkeit die Beschränkung des Detaillierungsgrades der zu veröffentlichenden Daten sei. Zu diesem Zweck empfiehlt sie eine Anpassung der Formulierung von Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe a bei dem «namentlich» mit «ausschliesslich» und «Alter» mit «Altersgruppe» ersetzt werden sollen.

Die FRC schlägt vor, in Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe a «namentlich» mit «ausschliesslich» zu ersetzen. Die Formulierung in der Vorlage lasse den Schluss zu, dass zusätzliche Informationen veröffentlicht werden könnten. Es müsse jedoch verhindert werden, dass durch das Offenlassen einer solchen Möglichkeit die Versicherten beim Abgleich von Informationen reidentifiziert werden können. Auf diese Vorsichtsmassnahme werde im erläuternden Bericht oder auch in Artikel 28c, der die Art und Weise regelt, wie das BAG Gesuche für besondere Nutzung behandelt, eingegangen. Es sei notwendig, auch in Artikel 28b explizite und ähnliche Leitplanken zu setzen.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

H+ möchte eine Präzisierung des Begriffs «Portal zur Datenveröffentlichung des Bundes» und wünscht eine Integration des Portals in die Nationale Datenbewirtschaftung (NaDB).

ChiroSuisse erachtet im Sinne des Datenschutzes die Neuformulierung «unter Wahrung der Anonymität der Versicherten» als ausgesprochen wichtig.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

curafutura schlägt vor, Artikel 28 Absatz 1 KVV so zu formulieren, dass nur aggregierte Daten weitergegeben werden müssen. Dies wirkt sich auf Artikel 28b Absatz 1 ebenfalls aus: der Nebensatz über die Anonymität der Versicherten würde sich gemäss curafutura erübrigen. Auch in Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe b würde «pro versicherte Person» sich erübrigen. Somit müsste gemäss curafutura das BAG bei der Veröffentlichung von Daten nach Artikel 28b Absatz 1 gemäss Artikel 28b Absatz 2 Buchstabe b einzeln dafür sorgen, dass die Daten keinen Rückschluss auf die Versicherer ermöglichen.

santésuisse ist mit dem Inhalt von Artikel 28b E-KVV einverstanden. Die Daten und die entsprechenden Resultate der mit diesen Daten gemachten Auswertungen müssen unter Einhaltung der Anonymität der Versicherten und der Versicherer den interessierten Stellen zugänglich gemacht werden. santésuisse merkt an, dass die Daten nicht in alleiniger Hoheit des BAG sind.

Groupe Mutuel ist mit dem Inhalt von Artikel 28b KVV einverstanden.