Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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4.4 Stellungnahmen zu Artikel 28c KVV Kantone

AG ist der Meinung, dass Artikel 28c E-KVV nur dem Grundsatz nach die Voraussetzungen definiere. Der Regierungsrat des Kantons Aargau verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Artikel 28 Absatz 9 E-KVV.

Aus Sicht des Kanton BS zu Artikel 28c KVV sollte diese Bestimmung hinsichtlich des Zwecks der Datenerhebung und der Art beziehungsweise Kategorie der Daten (auch Personendaten?) präzisiert und je nach Ergebnis das Erfordernis einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage geprüft werden.

JU schlägt vor, jede Weitergabe von Daten im Sinne von Artikel 28c an den Abschluss eines spezifischen Datenschutz- und Datensicherheitsvertrags zu binden, sodass die Verantwortlichkeiten jeder Partei sowie die Art und Weise der Datennutzung vertraglich festgehalten werden können.

Konsumentenverbände

Zu Artikel 28c begrüsst die SKS, dass das BAG die Weitergabe von Daten unter Berücksichtigung der Datenschutzkriterien im Einzelfall prüft. Für die Öffentlichkeit und die Versicherten müsse jedoch nachvollziehbar sein, nach welchen konkreten Kriterien das BAG entscheidet. Nur so könne das Vertrauen der Versicherten in die Datenbearbeitung durch das BAG erreicht werden. Zu diesem Zweck fordert die Stiftung, dass das BAG in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein öffentlich einsehbares Konzept erstellen, welches die Voraussetzungen für eine Datenweitergabe regelt.

Die FRC ist der Ansicht, dass das BAG bei der Behandlung von Gesuchen für besondere Nutzung mit dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten zusammenarbeiten sollte. Die FRC schlägt daher vor, dies im Artikel zu erwähnen. Darüber hinaus seien die Datenweitergabe und die diesbezüglichen Gesuche nach einem klaren Verfahren und klaren Kriterien zu behandeln. Letztere müssten für die Öffentlichkeit und die betroffenen Personen sichtbar und nachvollziehbar sein.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Gemäss vsao dürfen die gesammelten Daten ausschliesslich den gesetzlich legitimierten Zwecken dienen. Bei Gesuchen für besondere Nutzung (Art. 28c KVV) und unter dem Gesichtspunkt der Transparenz der Datenverwendung empfiehlt vsao die Bekanntmachung solcher Gesuche.

Iph begrüsst die Möglichkeit der Bereitstellung von Daten für die Forschung und weist darauf hin, dass diese Massnahme auch für Unternehmen gelten muss, die in der Forschung tätig sind. Er wünscht, dass Kostendaten mit Outcome-Daten verbunden werden sollen, damit Aussagen über die Qualität sowie Effizienz des Gesundheitssystems gemacht und entsprechend evidenzbasierte Verbesserungsmassnahmen ergriffen werden können. Vorzugsweise wäre die Datensammlung nicht vom BAG sondern von einer unabhängigen Koordinationsstelle [im Sinn vom Bericht zum Postulat Humbel (15.4225)] organisiert.

Physioswiss wünscht, dass die Gesuche zur Datenweitergabe aus Transparenzgründen bekannt gemacht werden sollen.