Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer
curafutura schlägt vor, Artikel 28 Absatz 1 KVV so zu formulieren, dass nur aggregierte Daten weitergegeben werden müssen. Dies wirkt sich ebenso auf Artikel 28c Absatz 2 E-KVV aus. So müsse dann das BAG Gesuche unter Berücksichtigung der Datenschutzkriterien insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Re-Identifikationsrisikos des Leistungserbringers prüfen, da Angaben pro Leistungserbringer (ebenfalls Individualdaten) erhoben werden dürften. Sollte der Bundesrat an einer Individualdatenlieferung festhalten, schlägt curafutura einen neuen Absatz vor, wonach «für die Durchführung der Aufgaben der Versicherer das BAG die Daten nach Artikel 28 Absatz 1 einem begrenzten Personenkreis der Versicherer über eine nichtöffentliche Schnittstelle zur Verfügung stellen soll. Das BAG regle dann die Einzelheiten und die Zugriffsberechtigungen. curafutura fordert, dass die Versicherer Zugriff auf die Daten erhalten. Diese Forderung begründet curafutura mit dem Recht auf Nachvollziehbarkeit.
santésuisse ist mit dem Inhalt von Artikel 28c einverstanden, nämlich, dass die Daten von der Wissenschaft und Forschung genutzt werden können, wenn die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen zur Datennutzung seitens Antragssteller gegeben sind und die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden können.
Groupe Mutuel ist der Meinung, dass die Forschung von den Daten profitieren können muss. Allerdings seien die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz einzuhalten. Eine Weitergabe von Daten dürfe immer nur im Rahmen eines Datenschutzvertrags erfolgen. Zu präzisieren seien auch die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um diese Daten zu erhalten (z. B. wenn ein grosses öffentliches Interesse besteht). Die Krankenversicherer, welche die Daten geliefert haben, sollten über diese Gesuche informiert werden und die Möglichkeit haben, eine Stellungnahme abzugeben, insbesondere wenn die Gefahr einer Amtsgeheimnisverletzung besteht. Die Daten sind in jedem Fall nach ihrer Nutzung zu vernichten. Eine Wiederverwendung für andere Zwecken ist auszuschliessen, und es dürfen keine Individualdaten für Marktforschungszwecke geliefert werden. Groupe Mutuel schlägt daher vor, Artikel 28c wie folgt zu ändern: «... Es stellt sicher, dass das Amtsgeheimnis gewahrt bleibt und macht die Weitergabe von Daten vom Abschluss eines Datenschutzvertrags abhängig. Die Krankenversicherer, welche die Daten geliefert haben, werden über diese Gesuche informiert und können innerhalb von 20 Tagen eine Stellungnahme abgeben».
4.5 Stellungnahmen zu Artikel 62a KVAV Kantone Gemäss GDK sowie den Kantonen AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH werden die vorgeschlagenen
Änderungen grundsätzlich unterstützt. Angesichts der geteilten Verantwortung von Bund und Kantonen in mehreren Aufgabenbereichen fordern sie allerdings mehr Klarheit in Bezug auf die Frage, über welchen Kanal und in welcher Periodizität die Kantone zu den von ihnen benötigten Versichererdaten gelangen werden. Deshalb möchten die GDK sowie die genannten Kantone den Verordnungsentwurf in Zusammenarbeit mit dem BAG weiter schärfen. Dies betrifft vor allem Artikel 28 KVV (vgl. insbesondere die vorgeschlagene Regelung in Art. 28b und 28c E-KVV sowie Art. 28 Abs. 9 E-KVV). Aus den in Artikel 28 Absatz 9 E-KVV vorgesehenen Regelungen geht nicht klar hervor, ob die Kantone die benötigten Daten vom Bund regelmässig erhalten würden. Ferner wäre zu prüfen, ob die «Resultate der mit den weitergegebenen Daten durchgeführten Erhebungen» den kantonalen Bedürfnissen gerecht werden. Bei der Schärfung der Verordnungsbestimmungen über die Datenweitergabe an die Kantone wäre aus Sicht der GDK und den genannten Kantonen eine Lösung anzustreben, welche einer allfälligen Erweiterung der Liste der Aufgaben nach Artikel 21 Absatz 2 nKVG ebenfalls standhält (z. B. Kostenziele, vgl. Botschaft des Bundesrats vom 10.11.2021, welche eine entsprechende