Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten
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Anpassung von Art. 21 nKVG bereits vorsieht). Die GDK strebt somit die Schärfung ihrer Bedürfnisse vor allem über Artikel 21 KVG und die entsprechenden Verordnungsbestimmungen (Art. 28 f. KVV) an. Die GDK und die genannten Kantone betonen aber, dass sie analog dazu auch eine verbindliche Regelung betreffend ihren Zugang zu den Daten nach Artikel 62a Absatz 2 E-KVAV, welche sie mindestens in aggregierter Form (pro Versicherer im Kantonsgebiet) für ihre Mitwirkung bei der jährlichen Genehmigung der OKP-Prämien benötigen. In diesem Zusammenhang weisen sie auch auf die Motion 19.4180 (Lombardi) «Wiederherstellung der Transparenz bei den Gesundheitskosten» hin, welche im Parlament im Herbst 2021 angenommen wurde. Im Hinblick auf die dadurch notwendige Gesetzesrevision und die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe empfehlen sie, die Datenbedürfnisse der Kantone, wo möglich und sinnvoll, bereits im Rahmen der vorliegenden Revision mitzudenken. Die GDK und die genannten Kantone stellen im Übrigen fest, dass Artikel 62a E-KVAV bis auf wenige Ausnahmen die Bestimmungen nach Artikel 28 E-KVV im Wortlaut wiederholt. Die Möglichkeit einer Konsolidierung (z. B. Verweis in Artikel 62a E-KVAV auf die entsprechenden Bestimmungen in der E-KVV) wäre auf gesetzestechnischer Ebene zu prüfen, zumal es sich um denselben Datenempfänger (Aufsichtsbehörde=BAG) handelt und der einzige Unterschied im Datennutzungszweck besteht.
AI betont, auch betreffend den Zugang zu den Daten nach Artikel 62a Absatz 2 E-KVAV würden die Kantone eine verbindliche Regelung benötigen, da sie diese Daten mindestens in aggregierter Form (pro Versicherer im Kantonsgebiet) für ihre Mitwirkung bei der jährlichen Genehmigung der OKP-Prämien benötigen.
AG erwartet eine verbindliche Regelung betreffend den Zugang zu den Daten nach Artikel 62a Absatz 2 E-KVAV, welche er mindestens in aggregierter Form (pro Versicherer im Kantonsgebiet) für ihre Mitwirkung bei der jährlichen Genehmigung der OKP-Prämien benötigt. In diesem Zusammenhang weist er auch auf die Motion 19.4180 (Lombardi) «Wiederherstellung der Transparenz bei den Gesundheitskosten» hin, welche im Parlament im Herbst 2021 angenommen wurde. Im Hinblick auf die dadurch notwendige Gesetzesrevision und die entsprechenden Anpassungen auf Verordnungsstufe empfiehlt er, die Datenbedürfnisse der Kantone, wo möglich und sinnvoll, bereits im Rahmen der vorliegenden Revision mitzudenken.
BS weist darauf hin, dass noch Klärungs- beziehungsweise Präzisierungsbedarf in Bezug auf die Frage, über welchen Kanal (Art. 28 Abs. 9, Art. 28b oder 28c KVV) und in welcher Periodizität die Kantone zu den von ihnen benötigten Versichererdaten gelangen werden, besteht. Überdies empfiehlt der Kanton BS, zumindest in den Erläuterungen jeweils zu verdeutlichen, ob es um Personendaten, pseudonymisierte Personendaten oder anonymisierte Daten geht. Dies vor allem auch im Hinblick auf die Geltung des Datenschutzrechts – hierfür genüge es bereits, dass ein Bezug auf eine bestimmte Person besteht. Zu Artikel 62a Absatz 6 und 8 KVAV betont der Kanton BS, dass Erlassstufe und Bestimmtheit der Norm im Hinblick auf das Risiko der Bildung eines Persönlichkeitsprofils als nicht sachgerecht erscheinen. Darüber hinaus sei eine Verknüpfung anonymisierter Daten grundsätzlich nicht möglich. Sofern mit Hashwerten gearbeitet werden soll, sollte das anzuwendende Verfahren zumindest in den Erläuterungen beschrieben werden.
GE weist darauf hin, dass die Daten auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen, sofern die Anonymität der Versicherten gewährleistet sei. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 62a Absatz 9 in seiner heutigen Form (Die Aufsichtsbehörde kann die Resultate (...) zur Verfügung stellen) zu ändern und wie folgt zu präzisieren: «Die Aufsichtsbehörde stellt die Resultate auf Anfrage (...) zur Verfügung».
JU ist der Ansicht, dass die in Artikel 62a Absatz 2 genannte Periodizität ungenau sei. Laut JU muss die Anzahl der jährlichen Datenweitergaben sowie deren Periodizität im Rahmen der Ausführungsverordnung präzisiert werden. Er schlägt vor, den Begriff «regelmässig» durch die Anzahl der jährlichen Weitergaben zu ersetzen (z. B. eine Weitergabe pro Quartal). In Bezug