Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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Groupe Mutuel ist mit dem Vorschlag einverstanden, verweist aber auf ihre Ausführungen zur Datenbekanntgabe.

5.3.7 Stellungnahmen zu Artikel 24bis IVV Kantone

SO erachtet es als sinnvoll erachtet, dass die gegenwärtigen Verordnungsvorschriften betreffend Militärversicherung, Unfallversicherung und Invalidenversicherung im Bereich der Datenbekanntgabe im ambulanten Tarifwesen – in Analogie zur KVV – geändert werden.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Für mfe und Physioswiss ist die Ausweitung der Vorgaben «Datenbekanntgabe, Erhebung und Bearbeitung der Daten, das Bearbeitungsreglement sowie die Sicherheit und Aufbewahrung der Daten» per analogiam auf MVV, UVV, IVV nicht nachvollziehbar.

Organisationen des Gesundheitswesens – Versicherer

Groupe Mutuel ist mit dem Vorschlag einverstanden, verweist aber auf ihre Ausführungen zur Datenbekanntgabe.

5.4 Stellungnahmen zu Artikel 59 Absatz 4 KVV Kantone

Laut der GDK erfüllt die vorgeschlagene Verordnungsbestimmung das Anliegen, welches sie bereits bei der Vernehmlassung zum Paket 1 der Kostendämpfungsmassnahmen im Oktober 2018 eingebracht habe. Sie weist ausserdem auf eine Ungleichheit der Nummerierung der entsprechenden Textstelle im Erlassentwurf und im erläuternden Bericht auf mit der Bitte, zu prüfen und anzugleichen (Abs. 4 vs. 5).

VD begrüsst die geplante Verbesserung der Lesbarkeit und Verständlichkeit der Rechnungen, was nicht nur die Transparenz, sondern auch die Gesundheitskompetenz der Leistungsempfängerinnen und -empfänger fördern werde. Dies ermögliche es ihnen, aktiv Verantwortung für ihre Gesundheit zu übernehmen und stehe im Einklang mit der Gesundheitsstrategie 2030 des Bundesrates, insbesondere mit Ziel 2: «Gesundheitskompetenz der Leistungsempfänger stärken». Laut VD wird die Umsetzung dieser Bestimmung aufgrund der Komplexität der Tarifstrukturen (z. B. DRG) und des Risikos einer Verletzung des Datenschutzes, das insbesondere unter dem System des Tiers-payant entstehe, kein leichtes Unterfangen sein. Die Versicherer würden damit über so präzise Daten wie Art, Dauer und Inhalt der Behandlung verfügen (Art. 59 Abs. 4 KVG). Unabhängig vom System (Tier-garant oder -payant) sollte der Versicherer jedoch keinen Zugang zu solch präzisen Angaben erhalten. Die Erarbeitung von schweizweit gültigen Vorlagen für Standardrechnungen, inklusive einer vereinfachten Ausführung für den Versicherer, erscheint VD wünschenswert. Solche Vorlagen würden auch einem übermässigen administrativen Mehraufwand für die Leistungserbringer vorbeugen.

Politische Parteien

Die Piratenpartei lehnt diese Bestimmung entschieden ab. Es sei den Leistungserbringern nicht zuzumuten, neben ihrer täglichen medizinischen Arbeit auch noch das Warum und Wieso