Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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einer ihnen aufgezwungenen Rechnungsstellung erklären zu müssen. Wenn die Verständlichkeit der Rechnungen Erklärungen erfordere, sollte diese Aufgabe einer gemeinsamen partnerschaftlichen Plattform der Tarifpartner in Zusammenarbeit mit den Patienten-/Konsumentenverbänden obliegen. Die Modalitäten seien vorhanden und erforderten keine Verordnung wie die vorgeschlagene.

Organisation des Gesundheitswesens – Versicherer

curafutura wünscht eine Ergänzung, wonach die Rechnungsstellung nach einem einheitlichen Standard erfolgt. Zur Abwicklung der Leistungsvergütung und Auswertbarkeit der Rechnungen benötigten die Versicherer standardisierte Rechnungen.

Santésuisse und Groupe Mutuel sind mit der vorgeschlagenen Regelung einverstanden.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Die FMH, mfe, der EVS, der SVBG und die SGAIM unterstützen grundsätzlich, dass die Rechnungen für versicherte Personen nachvollziehbar sein sollen. Sie finden allerdings, es könne nicht nur eine Pflicht der Leistungserbringer sein, verständliche Rechnungen für versicherte Personen auszustellen. Dies, weil das Rechnungsformular und die darin anzugebenden Informationen und Daten in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern definiert würden. Der Satz «Dabei achten sie insbesondere darauf, dass Art, Dauer und Inhalt der Behandlung verständlich dargestellt werden» sei zu streichen.

Die FSP betont, dass der Nutzen der Massnahme «Rechnungskopie für Versicherte» nur greife, wenn die versicherte Person die Rechnungsinhalte auch interpretieren und verstehen könne. Sie begrüsse daher, dass in Artikel 59 Absatz 4 festgehalten werde, dass die Rechnung so dargestellt werden muss, dass sie für die versicherte Person nachvollziehbar ist – dies ohne zusätzlichen Aufwand. Es könne aber nicht die alleinige Pflicht der Leistungserbringer sein, die Verständlichkeit der Rechnung für versicherte Personen sicherzustellen.

Die SSO erachtet es als widersprüchlich, wenn der Bundesrat die Tarife genehmige und dann unterschiedliche Vorgaben für die Rechnungstellung aufstelle. Möchte er Pauschalen fördern, so solle er nicht Angaben zur Dauer der Behandlung verlangen. Der Satz «Dabei achten sie insbesondere darauf, dass Art, Dauer und Inhalt der Behandlung verständlich dargestellt werden» sei zu streichen.

Nach Ansicht der VSÄG ist es den Leistungserbringern nicht zuzumuten, neben ihrer täglichen medizinischen Arbeit auch noch das Warum und Wieso einer ihnen aufgezwungenen Rechnungsstellung erklären zu müssen. Wenn die Verständlichkeit der Rechnungen Erklärungen erfordere, sollte diese Aufgabe einer gemeinsamen partnerschaftlichen Plattform der Tarifpartner in Zusammenarbeit mit den Patienten-/Konsumentenverbänden obliegen. Es verstehe sich von selbst, dass jeder Leistungserbringer den Patientinnen und Patienten bei Zweifeln oder Fragen zur Rechtmässigkeit einer bestimmten Rechnung zur Verfügung stehe. Auch die medizinischen Fachgesellschaften würden für solche Fälle über Kommissionen verfügen, an die sich Patientinnen und Patienten wenden können, um eine bestimmten Rechnung auf ihre Berechtigung überprüfen zu lassen. Die Modalitäten seien vorhanden und würden keine Verordnung wie die vorgeschlagene erfordern.

Konsumentenverbände

Die FRC begrüsst Artikel 59 Absatz 4, der auf ein verständliches Rechnungsformat abzielt. Eine solche Massnahme müsse auch die Patientenschutzorganisationen miteinbeziehen, die im Rahmen von Umfragen oder bei der direkten Unterstützung von Betroffenen immer wieder