Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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festgestellt haben, wie stark sich das Rechnungsformat von einem Leistungserbringer zum anderen unterscheidet und wie unverständlich der Inhalt für die grosse Mehrheit der Bevölkerung bleibt. Fraglich sei allerdings die Wirkung dieses Artikels, zumal dessen Formulierung in keiner Weise verbindlich sei. Sie wünscht sich deshalb eine stärkere Formulierung.

Die SKS gibt an, dass zahlreiche Meldungen von Patientinnen und Patienten zeigen würden, dass es Leistungserbringer gebe, welche nicht erbrachte Leistungen abrechnen und sich auf Kosten der Patientinnen und Prämienzahler bereichern würden. Dies müsse verhindert werden. Eine Möglichkeit, dies zu erreichen, sei die Überprüfung der Abrechnungen durch die Patientinnen. In aller Regel seien die Rechnungen von Leistungserbringern für Laien jedoch in keiner Weise verständlich, wodurch eine Überprüfung verunmöglicht werde. Aus diesen Gründen sei diese Ergänzung dringend nötig und werde von ihnen ausdrücklich begrüsst. Sie würden jedoch eine verbindlichere Formulierung empfehlen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft

Der SGB weist darauf hin, dass die in Artikel 59 Absatz 4 E-KVV vorgesehene Präzisierung der Pflicht einer bezüglich Art, Dauer und Inhalt einer Behandlung verständlichen Rechnungsstellung sehr wichtig und zielführend erscheine. Allenfalls sollte im neuen Absatz zusätzlich explizit festgehalten werden, dass auch der Rechnungsbetrag nach den inhaltlichen Bestandteilen einer Behandlung gesondert aufzuführen sei.

5.5 Stellungnahmen zum Experimentierartikel

5.5.1 Stellungnahmen zur Vorlage im Allgemeinen Kantone

Die GDK (auf die SG, GR, FR, VS, SO, AR, VD, BL, AG, SZ, TG, ZH verweisen) ist mit den vorgeschlagenen Verordnungsbestimmungen einverstanden, weist aber darauf hin, dass die zahlreichen formulierten Anforderungen die Durchführung von Pilotprojekten behindern könn-

ten. BE, NE, OW, NW, TI, AI, GL, ZG, GE, LU, SH, UR, BS, AG, UR sind letztlich derselben

Meinung. JU stimmt der Vorlage zu und hat keine spezifischen Bemerkungen anzubringen. BE merkt an, dass der Kanton immer die Möglichkeit habe, kantonale und regionale Projekte zu genehmigen. In Bezug auf die Umsetzung dieser Bestimmungen fordert VD das EDI auf, sich flexibel zu zeigen.

Nach Ansicht der GDK und einer grossen Mehrheit der Kantone müssen die involvierten Kantone während des Genehmigungsverfahrens konsultiert werden können, da ein Projekt Auswirkungen auf die Kostenübernahme oder die Höhe der Prämien des betreffenden Kantons haben kann.

Politische Parteien

Die SVP lehnt den Verordnungsentwurf in der vorliegenden Form ab. Aus Sicht der SVP gefährdet der Entwurf die datenschutzrechtlichen Interessen der Versicherten und weist eine zu starke Tendenz hin zur Staatsmedizin auf.

Die FDP begrüsst die Umsetzung des Experimentierartikels. Bei der Umsetzung ist es der FDP wichtig, dass das Genehmigungsverfahren transparent kommuniziert wird. Ebenso müsse eine Vorprüfung (im Sinne einer Vorbewilligung) durch das BAG vorgesehen werden, und zwar bereits in der Phase der Ideenfindung, das heisst bevor die Gesuchsteller ein detailliertes Kon-