Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

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down orientierten Ansatz umgesetzt würden. Vielmehr müsse es sich dabei um innovative Pilotprojekte handeln, die von den Tarifpartnern selbst vorgeschlagen und umgesetzt würden (Bottom-up). Schliesslich müsse auch im Hinblick auf die Finanzierung eine gewisse Flexibilität ermöglicht werden. curafutura ist zudem der Ansicht, dass Bund und EDI lediglich die Rahmenbedingungen für Pilotprojekte nach Artikel 59b Absatz 5 und 6 KVG festlegen und für die Einhaltung des Gesetzes sorgen sollen. Nach curafutura sind insbesondere die Artikel 77l, 77n, 77o und 77p KVV so anzupassen, dass es sich bei den Pilotprojekten in erster Linie um Vereinbarungen zwischen den Tarifpartnern und den interessierten Kreisen handelt, die sich über die Bestimmungen (Ziele, Umsetzung usw.) des Pilotprojekts verständigen.

santésuisse sowie Groupe Mutuel sind mit den vorgeschlagenen Bestimmungen weitgehend einverstanden, weisen aber darauf hin, dass die maximale Projektlaufzeit verlängert werden sollte. santésuisse bemerkt ihrerseits, dass die Hürden für die Einreichung eines Pilotprojekts insgesamt sehr hoch seien.

Konsumentenverbände und andere Organisationen

Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen betont, man sei im Wesentlichen mit den Ausführungsbestimmungen einverstanden, bedauere jedoch, dass sich der Bund von vornherein und grundsätzlich aus den Pilotprojekten heraushalten wolle. Dies verunmögliche eine gemeinsame Evaluation und Zusammenarbeit mit den Akteuren im Gesundheitswesen.

Die AGS hebt hervor, dass nicht nur eine Kostendämpfung, sondern auch die Erhaltung und wenn möglich eine Verbesserung der Versorgungsqualität und der Patientensicherheit gewährleistet sein müsse. Vor diesem Hintergrund seien eHealth und andere technische Möglichkeiten effizient einzusetzen. Damit schliesst sie sich den allgemeinen Formulierungen des VASK Schweiz und der Geliko an.

Aus Sicht der IG eHealth sind die vorgeschlagenen Bestimmungen zu allgemein gehalten und nur teilweise geeignet, die in Artikel 59b KVG genannten Ziele zu erreichen. Zudem sei unklar, ob es nur darum gehe, heutige KVG-Pflegeleistungen günstiger anzubieten oder ob auch das Thema Prävention in der Vorlage Berücksichtigung finde. Aus ihrer Sicht sollten im Ausführungsrecht bestimmte Begriffe und Formulierungen wie Kostendämpfung, Stärkung der Anforderungen an die Qualität oder Digitalisierung präzisiert werden. Die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen seien zudem nicht ausreichend konkret definiert, was der Vollzugsbehörde einen enormen Ermessensspielraum einräume.

Die FRC und Public Health Schweiz begrüssen die Möglichkeit, innerhalb des Rahmens des KVG neue Modelle zwecks Kostendämpfung, Stärkung der Anforderungen an die Qualität oder Förderung der Digitalisierung zu erproben. Es wird aber betont, dass es unerlässlich sei, auf der Grundlage medizinischer und professioneller Erwägungen die geeignetste Behandlungsmethode zu wählen und dabei nicht wirtschaftliche Interessen in den Mittelpunkt zu stellen. Die FRC hebt hervor, dass das Potenzial für Effizienzsteigerungen (z. B. in der Grundversorgung) bei Weitem noch nicht ausgeschöpft sei und die künftigen Pilotprojekte ihrer Ansicht nach hauptsächlich auf diesen Aspekt ausgerichtet sein sollten. Die Pilotprojekte müssten es zudem ermöglichen, einen stärker auf Prävention ausgerichteten Ansatz zu entwickeln. Der Verordnungsentwurf konzentriere sich jedoch zu sehr auf kurzfristige Massnahmen zur Kostendämpfung. Für Public Health Schweiz ist es sehr wichtig, dass weder Versorgungsqualität noch Patientensicherheit unter den Kostendämpfungsmassnahmen leiden und sowohl die gesundheitliche Chancengleichheit wie auch der gleichberechtigte Zugang zum Gesundheitssystem gewahrt bleiben. Aus Sicht der Patientinnen und Patienten sei es unerlässlich, dass auf der Grundlage medizinischer und professioneller Erwägungen die geeignetste Behandlungsmethode gewählt würden und dabei nicht wirtschaftliche Interessen im Mittelpunkt stünden.