Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/12: Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (Datenweitergabe der Versicherer in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und zweiter Teil der Massnahmen zur Kostendämpfung des Pakets 1a) · 71 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 56Fedlex · Ergebnisbericht

Die SKS empfiehlt angesichts der bereits sehr hohen Krankenkassenprämien und der Kostenbeteiligung sowie der sich abzeichnenden starken Prämienerhöhung, möglichst rasch kostendämpfende Massnahmen umzusetzen.

Mit Blick auf die mit dem Experimentierartikel verfolgten Ziele braucht es aus Sicht von Innovationsocial einerseits einen starken Willen zur Koordination sowie ein gut funktionierendes Zusammenspiel zwischen den verschiedenen Akteuren und andererseits eine ganzheitliche Perspektive sowie ein gemeinsames Verständnis der Begriffe Gesundheitsversorgung und Qualität, sodass Hindernisse wie die räumliche Segmentierung und starre Rahmenbedingungen überwunden werden können. In den Augen des Vereins ist es allerdings fraglich, ob sich mit dieser Bestimmung grosses Innovationspotenzial entfalten kann, und es wird vorgeschlagen, die Thematik der Förderung sozialer Innovation ganz allgemein und damit über den Rahmen dieser Vorlage hinaus anzugehen.

5.5.2 Stellungnahmen zu Artikel 77l KVV Kantone

BE ist der Ansicht, dass das Gesuch auch von verschiedenen der aufgeführten Akteure gemeinsam eingereicht werden können müsste. Weiter stelle sich die Frage, ob das Finanzierungskonzept nicht einfach darlegen sollte, wie die Finanzierung zustande kommt und ob alle Beteiligten mit der Finanzierung einverstanden sind.

BS schlägt vor, dass das Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts nicht nur die erwartete Wirkung und die Auswirkungen auf die Versicherten und die Leistungserbringer, sondern auch die erwartete Wirkung und die Auswirkungen auf die Kantone umfassen sollte und formuliert folgenden Vorschlag:

«Abs. 2 Bst. b: ausführliche Beschreibung des Pilotprojekts, der geplanten Massnahmen, der angestrebten Ziele, der erwarteten Wirkung und der Auswirkungen auf die Kantone, die Versicherten und die Leistungserbringer;»

BS empfiehlt zudem, im erläuternden Kommentar das Verhältnis zu den massgeblichen Datenschutzbestimmungen auszuführen.

Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Dass nur die Kantone, die Leistungserbringer, die Versicherer oder die Patientenorganisationen ein Gesuch um Bewilligung eines Pilotprojekts einreichen können, ist aus Sicht der SAB zu restriktiv. Auch andere Akteure ausserhalb des engen Kreises des Gesundheitswesens sollten sich einbringen können, so zum Beispiel die Regionen im Rahmen der «Neuen Regionalpolitik (NRP)» sowie die Gemeinden.

Organisationen des Gesundheitswesens – Leistungserbringer

Die FMH, mfe (zusammen mit dem SBK), der EVS, Physioswiss und die SGAIM sind der Ansicht, dass Bestimmungen fehlen, die potenzielle Gesuchsteller in ausreichendem Umfang über die Möglichkeiten zur Lancierung von Pilotprojekten informieren.

Nach Meinung der SSO müssten im Falle einer Kostenübernahme für Leistungen im Ausland auch die unterschiedlichen Leistungsbedingungen transparent gemacht werden, andernfalls käme es zu unlauterem Wettbewerb.

Für die SMSR, den SOV, die VSÄG sowie die MfeVS (der sich verschiedene Ärztinnen und Ärzte anschliessen) wäre es bei Präventions- oder Forschungsprojekten durchaus legitim, mit