Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 10 Seiten
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8.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Vorliegend geht es um die Anpassung einer Erklärung zum HBewÜ, die sich auf dessen Artikel 15, 16 und 17 stützt. Gemäss Artikel 34 HBewÜ kann ein Vertragsstaat eine von ihm abgegebene Erklärung «jederzeit zurücknehmen oder ändern».
Andere internationale Verpflichtungen der Schweiz würden durch die vorgeschlagenen Änderungen nicht tangiert.
8.3 Erlassform
Da vorliegend die Änderung einer Erklärung zu einem Staatsvertrag genehmigt werden soll, wird in sinngemässer Anwendung von Artikel 24 Absatz 3 ParlG die Form des Bundesbeschlusses gewählt. Die Form des einfachen Bundebeschlusses kommt nicht in Betracht, da die besagte Änderung wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält (vgl. Ziff. 7.1 hiervor) und damit dem fakultativen Referendum untersteht (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV).
In sinngemässer Anwendung von Artikel 141a Absatz 2 BV werden die parallel vorgesehenen Änderungen im IPRG in den Bundebeschluss aufgenommen. Die IPRG-Änderungen sind eng mit den Änderungen bei der Erklärung Nr. 5 verknüpft.
8.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.
8.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der Vorlage werden keine Rechtsetzungsbefugnisse delegiert.
8.6 Datenschutz
Die Vorlage wirft keine Datenschutzfragen auf.