Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 10 Seiten

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Erklärung Nr. 5 Abs. 1

Absatz 1 basiert auf der geltenden Erklärung Nr. 5. Inhaltlich neu ist der Vorbehalt der in Absatz 3 angesprochenen Befragungen oder Anhörungen per Telefon- oder Videokonferenz sowie eine klarere Regelung zum Verfahrensablauf. Der aktuelle Text der Erklärung Nr. 5 sieht vor, dass Genehmigungsersuchen im Sinne der Artikel 15 ff. HBewÜ an die Zentralbehörde des Kantons zu richten sind, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll. Diese Regelung wurde mit Blick auf die damals noch gegebene Zuständigkeit der Kantone für das Zivilverfahrensrecht geschaffen und wirft Fragen in Bezug auf die Rollenteilung auf. Der betreffende Satz soll nun dahingehend geändert werden, dass das Ersuchen an das BJ zu übermitteln ist, mit einer Kopie an die jeweils betroffene kantonale Zentralbehörde. Diese Regelung soll es der kantonalen Behörde ermöglichen, dort, wo sie Bemerkungen zum Ersuchen hat, diese vorzubringen. Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung vollumfänglich beim EJPD liegt, wie es sich aus dem bereits erwähnten Artikel 31 der nach Hinterlegung der Erklärung Nr. 5 erlassenen RVOV ergibt. Auch bei den im Rahmen von Kapitel II HBewÜ erteilten Bewilligungen handelt es sich wie gesagt um Bewilligungen nach Artikel 271 StGB. Die kantonalen Zentralbehörden, die sich in der vorerwähnten (Ziff. 2) Konsultation geäussert haben, haben dieser Neuerung ausnahmslos zugestimmt. Sechs davon haben sie ausdrücklich begrüsst. Eine Zentralbehörde würde eine noch weitergehende Änderung bevorzugen, gemäss welcher die Kantone in die Verfahren nach den Absätzen 1 oder 3 gar nicht mehr involviert wären.

Erklärung Nr. 5 Abs. 2

Absatz 2 enthält Präzisierungen, die in der aktuellen Praxis teilweise in die Auflagen der einzelnen Bewilligungsverfügungen aufgenommen werden. Dazu gehört auch die Befugnis des oder der Beauftragten, sich im Verhinderungsfall vertreten zu lassen. Die übrigen Befugnisse und Pflichten des oder der Beauftragten werden durch eine solche Vertretung nicht berührt. Die vertretende Person übernimmt die Befugnisse und Pflichten der vertretenen Person.

Erklärung Nr. 5 Abs. 3

Absatz 3 enthält die Entbindung von dem in Absatz 1 (i. Verb. m. Art. 17 HBewÜ) statuierten Genehmigungserfordernis für die Befragung oder die Teilnahme an einer ausländischen Gerichtsverhandlung mittels Telefon- oder Videokonferenz. Diese Entbindung wird an die Einhaltung einer Liste von Voraussetzungen geknüpft, welche der aktuellen Praxis entnommen sind. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, stellt die Befragung oder Anhörung einer Person in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens grundsätzlich ein unbewilligtes Handeln für einen fremden Staat im Sinne von Artikel 271 StGB dar.

Die Regelung gilt für den Fall, dass sich die betroffene Person während der jeweiligen Telefon- oder Videokonferenz in der Schweiz aufhält. Sie sieht nicht vor, dass sich die betroffene Person für die Teilnahme an der Telefon- oder Videokonferenz an einen bestimmten Ort (beispielsweise die Räumlichkeiten des lokalen Zivilgerichts) begeben muss. Umgekehrt setzt die Regelung ihrem Wortlaut gemäss voraus, dass sich die befragende Person oder das die Verhandlung durchführende Gericht zur besagten Zeit im Ausland befindet.

Die erste und die fünfte Voraussetzung (Bst. a und e) im Katalog von Absatz 3 beziehen sich auf Artikel 19 HBewÜ, welcher der zuständigen Genehmigungsbehörde die Befugnis zur «Teilnahme an der Beweiserhebung» verleiht. Diese Befugnis gilt auch für den Fall, dass die besagte Behörde eine Globalgenehmigung (Art. 17 Abs. 1 Bst. a HBewÜ) erteilt hat. Die Vertragsstaaten müssen daher das Recht haben, sich eine entsprechende Befugnis auch für den Fall der Entbindung von der Genehmigungspflicht vorzubehalten. Dass die Befugnis nicht durch das BJ als Genehmigungsbehörde, sondern eine mit ihr zusammenarbeitende kantonale Behörde ausgeübt wird, erscheint unproblematisch, da die interne Behördenorganisation Sache der Vertragsstaaten ist. Der Zweck einer allfälligen Teilnahme der kantonalen Zentralbehörde an einer Telefon- oder Videokonferenz wird in erster Linie darin bestehen, darüber zu wachen, dass die Regeln zum Schutz der betroffenen Person und der schweizerischen Geheimhaltungspflichten eingehalten werden.

Die erste Voraussetzung (Bst. a) sieht vor, dass das BJ und die zuständige kantonale Zentralbehörde über die geplante Telefon- oder Videokonferenz und deren Zeitpunkt zu informieren sind. Von wem die Behörde die Informationen erhält, spielt keine Rolle. Die einschlägige Mitteilung kann somit auch von der betroffenen Person ausgehen. Die Mitteilung hat aber in jedem Fall «rechtzeitig» zu erfolgen. Dieser Begriff entstammt dem vorerwähnten Artikel 19 HBewÜ und ist im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen. Der kantonalen Zentralbehörde ist genügend Vorlaufzeit zu geben, um an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen zu können, falls sie dies wünscht.

Die zweite Voraussetzung (Bst. b) enthält eine Liste von Angaben zum ausländischen Zivilverfahren sowie zur geplanten Telefon- oder Videokonferenz, mit denen die besagte Mitteilung zu versehen ist. Wurde vom ausländischen Gericht ein Beauftragter oder eine Beauftragte eingesetzt, ist der Mitteilung gemäss Buchstabe c zusätzlich der betreffende Gerichtsbeschluss beizulegen. Wie die vierte Voraussetzung (Bst. d) festhält, können die Behörden weitere Informationen einfordern. Dies gilt beispielsweise für die technischen Aspekte der Telefon- oder Videokonferenz.

Zweck der erwähnten Angaben ist es, der Schweiz die Kontrolle über hoheitliche Handlungen zu geben, die Auswirkungen auf ihrem Staatsgebiet haben, und der kantonalen Zentralbehörde eine Entscheidungsgrundlage für die Frage zu liefern, ob sie an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen soll.

Das BJ oder die kantonale Zentralbehörde können um ihre informelle Einschätzung gebeten werden, ob die ihnen eingereichten Informationen und Dokumente den Anforderungen der Erklärung Nr. 5 genügen. Eine solche Einschätzung ist jedoch für die Gerichte, die sich mit einem allfälligen Strafverfahren gemäss Artikel 271 StGB befassen, nicht bindend. Die eingangs erwähnten Behörden sind nicht befugt, eine förmliche Feststellungsverfügung zu erlassen. Stellt eine Behörde von sich aus fest, dass Informationen oder Dokumente fehlen, ist sie selbstverständlich frei, den Verfasser oder die Verfasserin der Mitteilung darauf hinzuweisen.

Über die geltende Praxis hinaus geht die sechste Voraussetzung (Bst. f), welche die Einreichung einer Erklärung der betroffenen Person verlangt, wonach diese die aufgelisteten Regeln zur Kenntnis genommen hat und ihrer Teilnahme an der Telefon- oder Videokonferenz zustimmt. Zweck dieses Erfordernisses ist es, den bestehenden Schutz der betroffenen Person aufrechtzuerhalten. Unter dem geltenden Recht werden die einzelnen Genehmigungsverfügungen mit Hinweisen