Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 10 Seiten

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1 Ausgangslage

1.1 Motion 20.4266 «Modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse»

Am 17. Juni 2021 hat das eidgenössische Parlament oppositionslos die Motion 20.4266 «Modernere grenzüberschreitende Zivilprozesse» der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats angenommen. Mit dieser wird der Bundesrat beauftragt, «dem Parlament den Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten, mit dem der Schweizer Vorbehalt zum Haager Beweiserhebungsübereinkommen (HBewÜ) dergestalt angepasst werden kann, dass der Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen im internationalen Kontext vereinfacht wird».

Hintergrund der Motion ist die hängige Revision der Zivilprozessordnung (Geschäftsnummer 20.026). Das Parlament hat in den Entwurf Bestimmungen aufgenommen, die den Einsatz elektronischer Instrumente (insb. Video- und Telefonkonferenzen) erleichtern sollen. Dabei ist auch die Notwendigkeit neuer Bestimmungen für grenzüberschreitende Fälle erkannt worden.

1.2 Aktuelle Rechtslage

Die Motion betrifft in erster Linie die Befragung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person mittels Video- oder Telefonkonferenz. Die Befragung einer Person im Rahmen eines Zivilverfahrens stellt in der Regel eine Beweisaufnahmemassnahme dar. Solche Massnahmen sind hoheitlicher Natur und können nach schweizerischer Rechtsauffassung von einem ausländischen Gericht nicht unmittelbar in der Schweiz vorgenommen werden. Es muss vielmehr der Rechtshilfeweg beschritten werden.

Für die Schweiz wird die rechtshilfeweise Beweisaufnahme in Zivilsachen im Wesentlichen durch zwei Staatsverträge geregelt: die Haager Zivilprozessübereinkunft (HZPÜ)1, die sinngemäss auch im ausserstaatsvertraglichen Bereich gilt (Art. 11a Abs. 4 IPRG2), und das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (HBewÜ)3. Das HBewÜ lässt in seinem Kapitel II unter bestimmten Voraussetzungen die unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland zu, dies entweder in Form der Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter oder Vertreterinnen (Art. 15 f. HBewÜ) oder in Form der Beweisaufnahme durch «Beauftragte» des verfahrensführenden Zivilgerichts, auf Englisch «commissioners» genannt (Art. 17 HBewÜ). Entsprechende Massnahmen dürfen nur «ohne Anwendung von Zwang» erfolgen und bedürfen grundsätzlich der vorgängigen Genehmigung durch den Staat, auf dessen Boden sie vorgenommen werden sollen. Die einzelnen Vertragsstaaten können durch entsprechende Erklärung auf das Genehmigungserfordernis verzichten. Die Schweiz hat indes erklärt, dass sämtliche Formen der unmittelbaren Beweisaufnahme nach Kapitel II HBewÜ eine Genehmigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) voraussetzen (Erklärung Nr. 5 zu den Art. 15, 16 und 17).

Die direkte Befragung einer Person in der Schweiz per Telefon- oder Videokonferenz wird nach langjähriger Praxis des EJPD als Fall von Artikel 17 HBewÜ behandelt und unter entsprechenden Voraussetzungen genehmigt. Das gilt sowohl für eine Befragung durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte als auch für eine Befragung durch das ausländische Gericht selbst. Etliche andere Staaten wie auch die Haager Konferenz gehen ebenfalls von der Anwendbarkeit von Kapitel II HBewÜ auf diese Sachverhalte aus.4

Die Zuständigkeit des EJPD für Genehmigungen nach Artikel 17 HBewÜ ergibt sich auch aus Artikel 31 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)5, wonach die «Departemente [...] in ihrem Bereich über Bewilligungen nach Artikel 271 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches6 zur Vornahme von Handlungen für einen fremden Staat» entscheiden. Beweisaufnahmehandlungen in der Schweiz durch Vertreter oder Vertreterinnen eines ausländischen Gerichts gelten nach gefestigter Praxis als solche Handlungen für einen fremden Staat, so dass auch die Genehmigungen nach Kapitel II HBewÜ unter Artikel 31 RVOV fallen. Das EJPD hat für diese besonderen Fälle seine Unterschriftskompetenz an das Bundesamt für Justiz (BJ) delegiert.

Gemäss dem zweiten Satz der erwähnten Erklärung Nr. 5 ist das Gesuch um Genehmigung «an die Zentralbehörde desjenigen Kantons zu richten, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll». Diese nimmt gemäss der bestehenden Praxis eine Vorprüfung vor und leitet das Gesuch danach an das BJ weiter. Mit «Zentralbehörde» ist die Behörde gemeint, die gemäss Artikel 2 Absatz 1 HBewÜ vom jeweiligen Vertragsstaat als Empfangsstelle für eingehende Rechthilfeersuchen bezeichnet wird. Die Schweiz hat für jeden Kanton eine eigene Zentralbehörde angegeben.

Unmittelbare Beweiserhebungshandlungen eines Nicht-HBewÜ-Vertragsstaates in der Schweiz werden als unzulässig betrachtet. Für eine einzelfallweise Genehmigung fehlt es an einer Rechtgrundlage. Artikel 271 StGB bzw. Artikel 31 RVOV können grundsätzlich nicht herangezogen werden, da nach bundesrätlicher Praxis auf Artikel 271 StGB gestützte Bewilligungen unzulässig sind, wo ein ordentlicher Rechtshilfeweg offensteht.7 Nicht-Vertragsstaaten des HBewÜ haben grundsätzlich die Möglichkeit, den Rechtshilfeweg nach der HZPÜ (die wie gesagt auch im ausser-staatsvertraglichen Bereich gilt) zu beschreiten. Das EJPD hat allerdings für die Dauer der aktuellen Pandemie eine Ausnahmeregelung erlassen. Danach wird für Nicht-Vertragsstaaten des HBewÜ eine auf Artikel 31 RVOV gestützte Genehmigung erteilt, sofern abgesehen von der Zugehörigkeit zum HBewÜ die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach Artikel 17 HBewÜ erfüllt sind.

1Haager Übereinkunft vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozess, SR 0.274.12

2Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht, SR 291

3Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen, SR 0.274.132

4Vgl. Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, Praxisleitfaden zur Nutzung von Videoverbindungen im Rahmen des Be-

weisübereinkommens, S. 39 ff.

5 SR 172.010.1

6 StGB, SR 311.0

7 Siehe VPB 61.82.