Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 10 Seiten

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punkten der schweizerischen Souveränität und des Schutzes der betroffenen Person keinen Unterschied, ob die Befragung durch eine gerichtlich beauftragte Person oder durch das ausländische Gericht selbst erfolgt. Zum andern muss die Teilnahme an einer Verhandlung ausdrücklich erwähnt werden, da sie weiter gehen kann als die Teilnahme an einer Befragung. Gegenstand einer Gerichtsverhandlung können nebst dem Beweisverfahren beispielsweise auch die Deponierung der Anträge und Argumente der Parteien oder die Gewährung des rechtlichen Gehörs sein. Auch Verhandlungen dieser Art werden in der Praxis als hoheitlicher Vorgang aufgefasst. Gleichzeitig erscheint es konsequent, die Erleichterungen auch hier zu gewähren. Aus denselben Gründen ist in Artikel 1 des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses von «Befragung oder Anhörung» die Rede.

5 Geplante Umsetzung von Art. 1 des Bundesbeschlusses

5.1 Die neue Erklärung Nr. 5

Der Bundesrat beabsichtigt, die Erklärung Nr. 5 wie folgt neuzufassen:

5. Zu den Art. 15, 16 und 17

1 Gemäss Artikel 35 erklärt die Schweiz, dass die Beweisaufnahme im Sinne der Artikel 15, 16 und 17 eine vorherige Genehmigung voraussetzt, die vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erteilt wird. Absatz 3 ist vorbehalten. Das Gesuch ist an das Bundesamt für Justiz (BJ) zu richten. Der Zentralbehörde desjenigen Kantons, in dem die Beweisaufnahme stattfinden soll, ist eine Kopie des Gesuchs zu übermitteln.

2 Die oder der Beauftrage im Sinne von Artikel 17 kann die Beweisaufnahme selbst durchführen oder nur beaufsichtigen. Sie oder er ist dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen des Übereinkommens eingehalten und die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen oder die unten in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Sie oder er kann kann bei Bedarf eine Vertreterin oder einen Vertreter bezeichnen. Das Gericht kann mehrere Beauftragte bestellen.

3 Die Befragung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vom Ausland aus oder die Teilnahme einer solchen Person an einer Verhandlung im Ausland mittels Telefon- oder Videokonferenz oder eines anderen elektronischen Instruments zur Ton- oder Bildübertragung ist ohne vorherige Genehmigung zulässig, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Zeitpunkt der Telefon- oder Videokonferenz wird dem BJ und der Zentralbehörde des Kantons, auf dessen Gebiet sich die betroffene Person während der Konferenz aufhält, rechtzeitig mitgeteilt (Art. 19).

b) die Mitteilung enthält folgende Angaben:

- Bezeichnung und Aktenzeichen der Rechtssache,

- Bezeichnung des zuständigen Gerichts,

- Namen und Adressen der Parteien und ihrer Vertreterinnen und Vertreter (einschliesslich der allfälligen Vertreterinnen und Vertreter im ersuchten Staat),

- Name und Adresse der betroffenen Person,

- Name und Funktion der übrigen Personen, die an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen,

- Art und Gegenstand der Rechtssache sowie Thema der Telefon- oder Videokonferenz.

c) Hat das Gericht eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellt, liegt der Mitteilung eine Kopie des Beschlusses bei.

d) Die Behörden können weitere Informationen verlangen.

e) Die kantonale Zentralbehörde kann auf ihr Ersuchen hin an der Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen (Art. 19).

f) Der Mitteilung liegt eine schriftliche Erklärung der betroffenen Person bei, wonach diese die vorliegenden Voraussetzungen zur Kenntnis genommen hat und ihrer Teilnahme an der Telefon- oder Videokonferenz zustimmt.

g) Die betroffene Person kann ihre Zustimmung jederzeit zurückziehen.

h) Die Regeln der Artikel 20 und 21 werden eingehalten.

i) Die betroffene Person hat das Recht, in ihrer Muttersprache befragt zu werden und in ihrer Muttersprache zu sprechen.

j) Die strafrechtlichen Geheimhaltungsbestimmungen der Schweiz, insbesondere Artikel 273 des Strafgesetzbuchs, werden eingehalten.

4 Gesuche nach Absatz 1 oder Mitteilungen nach Absatz 3 sind in elektronischer Form zulässig. Sie sind in einer Amtssprache des betroffenen Kantons abzufassen oder mit einer Übersetzung zu versehen.

5.2 Erläuterungen zu den einzelnen Absätzen

Vorbemerkungen

Die bislang aus einem Absatz bestehende Erklärung Nr. 5 soll neu in vier Absätze gegliedert werden. Absatz 1 enthält den Text der bisherigen Erklärung, mit einer klareren Regelung bezüglich der innerstaatlichen Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung; Absatz 2 enthält Präzisierungen, die in der aktuellen Praxis teilweise in die Auflagen der einzelnen Genehmigungsverfügungen aufgenommen werden; Absatz 3 enthält als Neuerung eine Sonderregelung für Beweisaufnahmen in Form einer Befragung mittels Telefon- oder Videokonferenz, und Absatz 4 äussert sich zu den formalen Anforderungen an die in den Absätzen 1 und 3 verlangten schriftlichen Eingaben. Die Sonderregelung für Video- und Telefonbefragungen besteht in der erwähnten Entbindung vom Genehmigungserfordernis im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 HBewÜ (siehe Ziff. 1.4 hiervor).