Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 10 Seiten

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versehen, welche die betroffene Person auf ihre Rechte aufmerksam machen sollen. Mit dem Wegfall des Genehmigungserfordernisses muss diese Rechtsbelehrung nun in anderer Form erfolgen. Die betroffene Person kann ihre Zustimmung nachträglich wieder zurückziehen (Bst. g).

Die Verfahrensrechte der betroffenen Person ergeben sich primär aus den Buchstaben g-i, welche u.a. auf die Artikel 20

f. HBewÜ verweisen. Artikel 21 HBewÜ enthält seinerseits eine Verweisung auf Artikel 11 HBewÜ, der sich zu den Aussageverweigerungsrechten der betroffenen Person äussert. Buchstabe j hält fest, dass Geheimhaltungspflichtigen des schweizerischen Rechts in jedem Fall eingehalten werden müssen.

Erklärung Nr. 5 Abs. 4

Absatz 4 hält auf Wunsch verschiedener kantonaler Zentralbehörden (vgl. Ziff. 2 hiervor) fest, dass Genehmigungsersuchen nach Absatz 1 oder Mitteilungen nach Absatz 3 auch in elektronischer Form erfolgen können, z.B. per E-Mail. Der zweite Satz hält fest, dass die besagten Schreiben in einer Amtssprache desjenigen Kantons zu verfassen (oder mit einer entsprechenden Übersetzung zu versehen) sind, auf dessen Boden die Beweisaufnahme stattfinden soll. Im Fall von Absatz 3 ist das der Kanton, in dem sich die betroffene Person während der Telefon- oder Videokonferenz aufhalten soll. Anders als nach der schweizerischen Erklärung zu Artikel 4 HBewÜ (Erklärung Nr. 3) muss nicht zwingend die Sprache des betroffenen Kantonsteils gewählt werden. Dies hat zwei Gründe: Zum einen richtet sich das Schreiben – anders als bei Erklärung Nr. 3 – nicht an eine Bezirksbehörde, sondern an eine Bundes- und eine zentrale Kantonsbehörde. Zum andern ist vorliegend der massgebliche Ort im Einzelfall schwieriger zu lokalisieren als bei Rechtshilfeersuchen nach Kapitel I HBewÜ.

6 Erläuterungen zu den vorgeschlagenen IPRG-Bestimmungen

Art. 11 Abs. 1 VE-IPRG

Die Revision von Artikel 11 IPRG bezweckt − für den Sonderfall von Telefon- oder Videokonferenzen − eine Entbindung vom Gebot, für hoheitliche Akte auf Schweizer Boden im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens den Rechtshilfeweg zu beschreiten (Näheres dazu unten, zu Abs. 2). Das aus dem schweizerischen Souveränitätsverständnis abgeleitete allgemeine Gebot zur Beschreitung des Rechtshilfewegs ist aber bis jetzt nirgends in allgemeiner Form kodifiziert worden. Absatz 1 soll dies nun nachholen.

Die praktisch bedeutendsten hoheitlichen Akte, die im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens in der Schweiz vorgenommen werden, sind Zustellungen von Schriftstücken, die Rechtswirkungen gegenüber dem Empfänger entfalten, sowie Massnahmen zur Beweisaufnahme wie Zeugeneinvernahmen, Parteibefragungen, Expertenanhörungen, das Herausverlangen von Urkunden, das Besichtigenlassen durch eine Fachperson oder die Vornahme eines Augenscheins. Die Zustellungen und die Beweisaufnahme sind denn auch Gegenstand verschiedener multilateraler und bilateraler Staatsverträge, zu denen u.a. die bereits genannten HZPÜ und HBewÜ gehören. Es sind indes auch andere Handlungen auf Schweizer Boden denkbar, die einen hoheitlichen Charakter aufweisen, wie etwa die förmliche Anhörung einer Person zu anderen als Beweisaufnahmezwecken. Der vorgeschlagene Absatz 1 soll auch diese Handlungen abdecken.

Die Verweisung auf den Rechtshilfeweg bedeutet, dass die betreffenden Handlungen auf Schweizer Boden vom ausländischen Gericht oder von den von ihm eingesetzten Personen nur mittels einer schweizerischen Behörde vorgenommen werden können. Die Voraussetzungen und Modalitäten für die Gewährung von Rechtshilfe sind in den erwähnten Staatsverträgen geregelt. Bei Fehlen eines anwendbaren Staatsvertrages müsste das ausländische Gericht grundsätzlich den diplomatischen Weg beschreiten, um ein Gesuch an die Schweiz zu stellen. Dies ist kompliziert und nicht mehr zeitgemäss. Deshalb sieht bereits das geltende Recht vor, dass in einem staatsvertragslosen Zustand die Regeln der HZPÜ sinngemäss angewendet werden (Art. 11a Absatz 4 IPRG). Aufgrund der Neukonzipierung von Artikel 11 IPRG wird diese Bestimmung nun in Art. 11 Abs. 1 integriert. Artikel 11 VE-IPRG regelt damit die Frage der Rechtshilfebedürftigkeit und der Gewährung von Rechtshilfe, während Artikel 11a VE-IPRG Bestimmungen zum Vollzug eines Rechtshilfegesuchs in der Schweiz enthält. An der geltenden Rechtslage ändert sich durch die Verschiebung der Bestimmung nichts.

Die Verweisung auf die HZPÜ beschränkt sich neu auf deren Kapitel I und II, welche die Rechtshilfe im Sinne des ersten Satzes von Artikel 11 Absatz 1 VE-IPRG regeln. De facto gilt diese Beschränkung aber materiell schon unter dem aktuellen Recht, da die weiteren Kapitel III («Sicherheitsleistung für die Prozesskosten») und Kapitel IV «Armenrecht» der HZPÜ bereits vorrangig durch Artikel 11b und 11c IPRG abgedeckt werden. In der Neufassung der Verweisung auf die HZPÜ wird nebenbei auch klargestellt, dass sie sich nur auf Handlungen in der Schweiz bezieht. In welchen Fällen ein schweizerisches Gericht im Ausland den Rechtshilfeweg beschreiten muss und wie dieser ausgestaltet ist, bestimmt bei Fehlen einer staatsvertraglichen Regelung das einschlägige nationale Recht des jeweiligen Staates. Materiell ändert sich hierdurch nichts.

Art. 11 Abs. 2

Absatz 2 soll für den Fall, dass der Einsatz eines elektronischen Kommunikationsmittels vorgesehen ist, eine Ausnahme zu der in Absatz 1 formulierten Regel statuieren. Der Rechtshilfeweg muss in zwei Fällen nicht beschritten werden: 1) Teilnahme einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person an einer Zivilverhandlung im Ausland und 2) Befragung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person durch eine von einem ausländischen Zivilgericht ermächtigte Person.

Der zweite Satz von Absatz 2 verweist sinngemäss auf das HBewÜ. Damit unterliegt die im ersten Satz vorgesehene Entbindung vom Gebot der Beschreitung des Rechtshilfewegs den im HBewÜ und in den dazugehörigen schweizerischen Erklärungen statuierten Voraussetzungen. Insbesondere greift auch vorliegend die Regelung der schweizerischen Erklärung Nr. 5. Im Ergebnis gilt damit im Verhältnis zu Drittstaaten neu dasselbe Regime wie im Verhältnis zu Vertragsstaaten des HBewÜ: Die Teilnahme an einer Verhandlung oder Befragung mittels Telefon- oder Videokonferenz ist anders als heute möglich und bedarf – wie dies neu im Verhältnis zu Vertragsstaaten vorgesehen ist – keiner vorgängigen Genehmigung.