Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 10 Seiten
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Art. 11 Abs. 3
Der Text von Absatz 3 entstammt dem geltenden Artikel 11 IPRG. Neu ist aber der einleitende Nebensatz «Soweit das Bundesrecht nichts Anderes vorsieht». In der französischen Fassung wurde auch der Hauptsatz angepasst, da der aktuelle Wortlaut («sont traitées», was die Sachbearbeitung aller Dossiers suggeriert, während sich die deutsche und die italienische Sprachversion richtigerweise auf die Vermittlung beschränken) im Schrifttum missverstanden wurde.
Mit dem neuen Nebensatz soll zum einen zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei Absatz 3 um eine reine Auffangbestimmung handelt. Zum andern soll die geltende Rechtslage auf eine sauberere Grundlage gestellt werden. IPRG-Bestimmungen werden in der Regel so verstanden, dass sie ältere Bestimmungen zur selben Frage ersetzen. Der in seiner aktuellen Fassung 2011 in Kraft getretene Artikel 11 IPRG soll aber nach herrschender Auffassung nichts an der vom Bundesrat 1994 beim Beitritt zum HBewÜ und zum Haager Zustellungsübereinkommen14 abgegeben Erklärung ändern, wonach die Kantone die Zentralbehörden für diese Übereinkommen stellen.
7 Auswirkungen
7.1 Auswirkungen auf den Bund
Neue Aufgaben für den Bund würden mit der vorgeschlagenen Neureglung nicht begründet. Die Neuregelung der Zuständigkeit in Absatz 1 der Erklärung Nr. 5 würde es der zuständigen Bundesbehörde ermöglichen, ihre bestehende Aufgabe effizienter zu erfüllen.
Mit dem vorgesehenen Verzicht auf Einzelfallbewilligungen würden etliche Verfahren entfallen.
7.2 Auswirkungen auf Kantone
Auch für die Kantone würden keine neuen Aufgaben begründet. Die erwähnte neue Zuständigkeitsregelung in der Erklärung Nr. 5 würde die Kantone gar entlasten.
Der erwähnte Wegfall von Verfahren hätte auch positive Auswirkungen auf die Arbeitslast der kantonalen Rechtshilfebehörden.
8 Rechtliche Aspekte
8.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 1 des Vorentwurfs stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)15, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmigung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 ParlG16; Art. 7a Abs. 1 RVOG17). Für unilaterale Erklärungen und Vorbehalte zu Staatsverträgen werden die Bestimmungen zur Abschlusskompetenz sinngemäss angewandt.
Die Anpassung der Schweizer Erklärung Nr. 5 zum HBewÜ stellt eine unilaterale Änderung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz unter dem HBewÜ dar und könnte demzufolge durch den Bundesrat nur dann selbstständig vorgenommen werden, wenn es sich dabei um eine Änderung von beschränkter Tragweite handelt (in sinngemässer Anwendung von Art. 7a, Abs. 2, 2. Satz RVOG). Letzteres ist grundsätzlich nicht der Fall, da die Erklärung Nr. 5 die schweizerische Souveränität sowie die Rechte von Personen betrifft und somit als wichtig rechtsetzend im Sinne von Artikel 22 ParlG zu qualifizieren ist. Von beschränkter Tragweite sind lediglich die Details der geplanten Neufassung. Der Vorentwurf sieht daher vor, dass die Bundesversammlung den Bundesrat zur Änderung der Erklärung ermächtigt und dabei die wesentlichen Inhalte der neuen Fassung vorgibt.
Im Bundesbeschluss, mit dem das HBewÜ genehmigt wurde,18 ist die Erklärung zwar nicht explizit aufgeführt. Die dazugehörige Botschaft19 enthielt jedoch den Wortlaut sämtlicher Erklärungen der Schweiz zu den genehmigten Übereinkommen. Die Genehmigung muss daher so verstanden werden, dass sie sich auch auf den Wortlaut der jeweiligen Erklärung oder zumindest auf deren Inhalt bezieht.
Artikel 2 des Vorentwurfs sieht Anpassungen des IPRG vor, das sich auf Artikel 54 und 122 BV (Bundeskompetenz für auswärtige Angelegenheiten bzw. für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Zivilrechts und des Zivilprozessrechts)20 abstützt. Der Erlass wichtiger rechtsetzender Bestimmungen fällt in die Kompetenz der Bundesversammlung (Art. 164 Abs. 1 BV).
14 Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen, SR 0.274.131
15 SR 101
16 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz), SR 171.10
17 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997, SR 172.10
18 Bundesbeschluss vom 9. Juni 1994 betreffend drei Haager Übereinkommen und einem Europaratsübereinkommen betreffend Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (AS 1994 2807)
19 Botschaft betreffend drei Haager Übereinkommen und einem Europaratsübereinkommen betreffend Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen vom 8. September 1993, BBl. 1993 III 1261.
20 Bzw. auf die Vorgängerbestimmungen in der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874.