Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 10 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3 Handlungsbedarf
Im Zuge der schnell voranschreitenden Digitalisierung der Gesellschaft erfreut sich die Befragung von Parteien, Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständigen mithilfe elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen zunehmender Beliebtheit. Gegenüber einer Befragung in Anwesenheit hat sie diverse Vorteile. So erhöht sie beispielsweise die Bereitschaft einer Person, in einem ausländischen Prozess als Zeugin oder Zeuge oder als Fachperson auszusagen, und den Bürgerinnen und Bürgern wird die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtert. Eine Mutter in der Schweiz, die in den USA eine Vaterschaftsklage einreicht, muss sich nicht mehr zwingend vor Ort begeben und eine beschwerliche und kostspielige Reise auf sich nehmen. Nicht zuletzt vermindern Videobefragungen auch die Reisetätigkeit und damit das Klima belastende Immissionen. Mit der aktuellen Pandemie hat sich die Nachfrage nach Videobefragungen noch massiv verstärkt.
Das Parlament war der Auffassung, dass der Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel sowohl im Binnen- als auch im internationalen Verhältnis erleichtert werden müsse. Das geltende Regime (siehe Ziff. 1.2 hiervor), das für jede grenzüberschreitende Befragung einer Person in der Schweiz eine Genehmigung im Einzelfall voraussetzt, wurde vor diesem Hintergrund als zu schwerfällig beurteilt.
Die Motion verlangt ihrem Wortlaut nach eine Anpassung der schweizerischen Erklärung zum HBewÜ. Die parlamentarischen Beratungen haben aber gezeigt, dass eine grundsätzliche Erleichterung des Einsatzes elektronischer Kommunikationsmittel gewünscht wird, auch bei grenzüberschreitenden Zivilprozessen. Ein liberaleres Regime sollte daher nicht nur im Verhältnis zu Vertragsstaaten des HBewÜ, sondern auch im Verhältnis zu Drittstaaten gelten. Die schweizerische Gebietshoheit wird durch die elektronisch vermittelte Befragung von Personen auf Schweizer Boden vergleichsweise geringfügig tangiert. Anders als bei den herkömmlichen Fällen von Artikel 17 HBewÜ finden keine effektiven ausländischen Handlungen auf schweizerischem Boden statt. Die geltende Praxis fingiert zwar, dass sich die Person, welche die Befragung mittels Telefon- oder Videokonferenz vornimmt, in die Schweiz begibt. Man könnte den Vorgang theoretisch aber auch so betrachten, dass die zu befragende Person an einer Verhandlung im betreffenden ausländischen Staat teilnimmt. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, lässt sich der nötige Schutz der zu befragenden Person auch im Verhältnis zu Drittstaaten gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch für das in Artikel 17 HBewÜ statuierte Erfordernis einer Befragung «ohne Anwendung von Zwang».
1.4 Vorgeschlagene Lösung
Die Motion verlangt eine Anpassung des «Schweizer Vorbehalt[s] zum Haager Beweiserhebungsübereinkommen». Wie sich aus dem Kontext ergibt, ist damit die in Ziffer 1.2 erwähnte Erklärung Nr. 5 des HBewÜ gemeint, welche für Beweisaufnahmehandlungen eines oder einer Beauftragten eines ausländischen Zivilgerichts in der Schweiz eine Genehmigung im Einzelfall voraussetzt.
Für die Umsetzung dieses Auftrags drängt sich eine Entbindung vom Genehmigungserfordernis für Beweisaufnahmehandlungen in der Schweiz auf, wie sie Artikel 17 Absatz 2 HBewÜ als Option vorsieht, beschränkt auf Befragungen mittels elektronischer Kommunikationsmittel. Der bundesrätliche Vorentwurf schlägt daher nun vor, den Bundesrat zu einer entsprechenden Änderung der Erklärung Nr. 5 zu ermächtigen. Die Entbindung vom Genehmigungserfordernis soll aber an Bedingungen geknüpft werden, die der Wahrung der schweizerischen Souveränität und dem Schutz der betroffenen Personen dienen.
Der Bundesrat plant, die Entbindung vom Genehmigungserfordernis mit Bedingungen folgender Art zu verknüpfen: Zum einen soll das aktuelle Erfordernis eines Gesuchs an das BJ via kantonale Rechtshilfebehörde durch eine Pflicht zur Mitteilung an diese beiden Behörden ersetzt werden. Diese Mitteilung soll im Wesentlichen dieselben Angaben zur geplanten Telefon- oder Videokonferenz enthalten, wie sie heute für die Gesuche um Genehmigung verlangt werden. Zum andern sollen die Auflagen, mit denen die aktuell erteilten Genehmigungen des EJPD versehen werden, in angepasster Form beibehalten werden.
Eine bedingte Entbindung vom Genehmigungserfordernis ist zwar in Artikel 17 Absatz 2 HBewÜ nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch ergibt sich ihre Zulässigkeit aus dem Kontext. Zum einen schränkt eine bedingte Entbindung die Befugnisse der anderen Vertragsstaaten weniger ein als ein Festhalten am Genehmigungserfordernis. Zum andern gestatten Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 19 HBewÜ der zuständigen Genehmigungsbehörde, ihre Genehmigungen mit Auflagen zu versehen, und dies auch für Genehmigungen, die in «allgemeiner Form» erteilt werden. Was für eine Globalgenehmigung zulässig ist, muss auch für eine Entbindung vom Genehmigungserfordernis statthaft sein.
Wie in Ziffer 1.3 ausgeführt wird, sollte die neue Regelung auch für Befragungen im Rahmen von Zivilverfahren in Drittstaaten (Nicht-Vertragsstaaten des HBewÜ) gelten. Dies wird vorliegend durch eine Revision der Artikel 11 f. IPRG umgesetzt, welche die Rechtshilfe in Zivilsachen regeln.
Anlässlich der Konsultation der kantonalen Zentralbehörden (siehe dazu Ziff. 2 hiernach) wurde von einem Kanton der Einwand erhoben, eine solche Regelung würde dazu führen, «dass Nicht-Vertragsstaaten [die besagte] Erleichterung erhielten, ohne sich an die restlichen Beweisabnahmeregeln des Übereinkommens halten zu müssen». Dem kann entgegnet werden, dass die vorgeschlagenen Neuerungen nicht den Interessen der ausländischen Gerichte dienen sollen, sondern denjenigen der schweizerischen Bevölkerung und der in der Schweiz ansässigen Unternehmen. Dementsprechend werden die vorgeschlagenen Erleichterungen auch nicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der jeweils betroffene ausländische Staat Gegenrecht gewährt. Die vorgeschlagene Lösung sieht aber vor, dass sich auch Drittstaaten an die in der neuen Erklärung Nr. 5 sowie im HBewÜ selbst genannten Regeln halten müssen (siehe Ziff. 4 hiernach). Drittstaaten werden demnach gegenüber Vertragsstaaten des HBewÜ nicht bessergestellt.