Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 10 Seiten
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1.5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 20208 zur Legislaturplanung 2019-2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20209 über die Legislaturplanung 2019-2023 angekündigt. Mit ihr soll die Motion 20.4266 umgesetzt werden.
1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit den vorgeschlagenen Neuerungen würde der Auftrag der Motion 20.4266 erfüllt, sodass deren Abschreibung beantragt werden könnte.
2 Konsultation der kantonalen Zentralbehörden
Die für die Umsetzung des HBewÜ vorgesehenen kantonalen Zentralbehörden (vgl. Ziff. 1.2 hiervor) sind zu der hier vorgeschlagenen Lösung (mit einem ersten Entwurf für eine mögliche Umsetzung) angehört worden. Von den 18 Kantonen, die sich geäussert haben, begrüssen alle den vorgeschlagenen Ansatz. Ein Kanton spricht sich aber gegen den vorgesehenen Miteinbezug von Drittstaaten aus (dazu Ziff. 1.4).
3 Rechtsvergleich
Von den 64 Vertragsstaaten des HBewÜ haben zehn Staaten10 der Haager Konferenz gegenüber ausdrücklich erklärt, Beweisaufnahmen nach Artikel 17 HBewÜ oder zumindest Videobefragungen durch ausländische Gerichte ohne vorgängige Genehmigung zuzulassen. 15 andere Vertragsstaaten11 schliessen demgegenüber die unmittelbare Beweisaufnahme nach Artikel 17 HBewÜ auf ihrem Staatsgebiet ganz grundsätzlich aus.
Zwischen den EU-Staaten gilt die sich stark an das HBewÜ anlehnende europäische Beweisaufnahmeverordnung (EuBewVO)12, die unlängst revidiert worden und in ihrer neuen Fassung am 1. Juli 2022 in Kraft getreten ist.13 Nach deren Bestimmungen ist die unmittelbare Beweisaufnahme im Ausland ebenfalls genehmigungsbedürftig (Art. 19), wobei – anders als im HBewÜ – keine Optionen für abweichende Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Die «unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz oder mittels anderer Fernkommunikationstechnologie» wird in der EuBewVO ausdrücklich als Möglichkeit erwähnt und gleichzeitig gefördert (Art. 20). Im Erwägungsgrund 21 heisst es dazu: «Das Potenzial moderner Kommunikationstechnologien, beispielsweise Videokonferenzen, die ein wichtiges Mittel zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beweisaufnahme darstellen, wird derzeit nicht voll ausgeschöpft. Wenn Beweise erhoben werden sollen, indem eine Person mit Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat, z. B. als Zeuge, Partei oder Sachverständiger, vernommen wird, sollte das ersuchende Gericht diese Beweisaufnahme unmittelbar per Videokonferenz oder mittels einer anderen Fernkommunikationstechnologie durchführen, sofern das Gericht über diese Möglichkeit verfügt und sofern das Gericht den Einsatz dieser Technologie aufgrund der besonderen Umstände des Falls für den fairen Ablauf des Verfahrens als angemessen ansieht.» In der Literatur ist umstritten, ob bei dieser Form der Beweisaufnahme das Genehmigungserfordernis entfällt.
4 Grundzüge der Vorlage
Der Vorentwurf sieht einen zweiteiligen Bundesbeschluss vor. Im ersten Teil (Art. 1) wird eine Neufassung der schweizerischen Erklärung Nr. 5 zum HBewÜ genehmigt; im zweiten Teil (Art. 2) werden die erwähnten Änderungen in den Artikeln 11 und 11a IPRG beschlossen.
Artikel 1 ermächtigt den Bundesrat, die besagte Erklärung Nr. 5 dahingehend zu ändern, dass für die Befragung oder Anhörung einer sich in der Schweiz aufhaltenden Person mittels elektronischer Kommunikationsmittel keine vorgängige Genehmigung erforderlich ist, sofern bestimmte Bedingungen zur Wahrung der schweizerischen Souveränität und zum Schutze der betroffenen Person erfüllt sind. Dabei wird verlangt, dass die einzelnen Bedingungen in der Erklärung aufgeführt werden.
Mit den in Artikel 2 des Bundesbeschlusses vorgesehenen Änderungen soll die Erleichterung des Einsatzes elektronischer Kommunikationsmittel auf Nicht-Vertragsstaaten des HBewÜ erstreckt werden. Für unmittelbare Beweisaufnahmen in der Schweiz im Rahmen eines ausländischen Zivilverfahrens, die in Form einer Befragung mittels Telefon- oder Videokonferenz erfolgen, wird sinngemäss auf Artikel 17 HBewÜ verwiesen. Die betreffenden Regeln gelten damit sowohl für Vertragsstaaten des HBewÜ als auch für Drittstaaten. Im Verhältnis zu seinen Vertragsstaaten ist das HBewÜ aufgrund des Vorbehalts von Staatsverträgen (Art. 1 Abs. 2 IPRG) ohnehin direkt anwendbar.
Artikel 11 Absatz 2 VE-IPRG erfasst nebst der Befragung durch einen Beauftragten vom Ausland aus auch die Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung im Ausland. Dies beruht auf zwei Überlegungen: Zum einen macht es unter den Gesichts-
8 BBl 2020 1777
9 BBl 2020 8385
10 Australien (für einzelne Bundesstaaten), China (für Hong Kong), Finnland, Kasachstan, Malta, Singapur, Spanien, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten und Zypern.
11 Darunter die fünf europäischen Staaten Bulgarien, Polen, Portugal, Rumänien, Ukraine.
12 Verordnung (EU) Nr. 2020/1783 des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme), ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 1.
13 In der alten Fassung trug sie die Bezeichnung «Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 174 vom 2.12.2020, S. 1)».