Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 11 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 2Fedlex · Ergebnisbericht

Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen

betroffenen Person eingehalten werden. Neu sollen zudem Befragungen oder Anhörungen via elektronische Kommunikationsmittel auch in Zivilprozessen von Staaten möglich sein, die nicht dem HBewÜ angehören. Aktuell gilt dies nur in Ausnahmefällen. Umgesetzt werden sollen diese Neuerungen mit einer Anpassung der schweizerischen Erklärung Nr. 5 zu den Artikeln 15, 16 und 17 des HBewÜ sowie der Artikel 11 und 11a des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291). Der Vorentwurf für einen Bundesbeschluss ermächtigt den Bundesrat, die Erklärung Nr. 5 zu ändern und gibt gleichzeitig die wesentlichen Inhalte der neuen Fassung vor. Artikel 11 VE-IPRG sieht die Erstreckung des neuen Regimes auf Nicht-Vertragsstaaten des HBewÜ vor.

3 Allgemeine Bemerkungen zum Vorentwurf

16 Kantone, 3 Parteien sowie 3 Organisationen2 unterstützen den Vorentwurf vorbehaltlos. Eine Partei3 unterstützt ihn «im Grundsatz».

9 Kantone, 2 Organisationen sowie 4 weitere Teilnehmende4 heissen den Vorentwurf unter Vorbehalt einzelner Punkte gut. Diese Punkte betreffen meist nicht den Bundesbeschluss selbst, sondern die vom Bundesrat gestützt darauf zu deponierende Erklärung. 2 weitere Organisationen5 äussern sich nur zu Einzelfragen.

Eine Organisation6 lehnt die Vorlage ab und fordert deren Überarbeitung.

2 Kantone sowie eine Organisation7 äussern Bedenken zum Umstand, dass der Vorentwurf nicht nur elektronisch vermittelte Befragungen im Sinne einer Beweiserhebungsmassnahme, sondern auch andere Arten der elektronisch vermittelten Teilnahme an einer Verhandlung erfasst. Eine weitere Organisation8 begrüsst ausdrücklich den weiten Anwendungsbereich des Vorentwurfs, fordert aber zusätzlichen Schutz für die betroffenen Personen. Reine Telefonkonferenzen sollen im erweiterten Anwendungsbereich nicht zulässig sein.

4 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Art. 1 VE-BB

Gemäss einer Organisation9 soll der Wortlaut von Artikel 1 stärker zum Ausdruck bringen, dass die Teilnahme an sämtlichen Arten von Verhandlungen erfasst wird.

Drei weitere Teilnehmende sind demgegenüber der Auffassung, dass nicht jede Art von Verhandlungsteilnahme erfasst werden sollte (siehe Kap. 3 hiervor).

2 AG, AI, AR, BL, GE, GL, GR, JU, OW, SG, SH, SZ, SO, TI, UR, VS; FDP, Mitte, SP; AIHK, SAV, SGV

3 SVP

4 BE, FR, LU, NE, NW, TG, VD, ZG, ZH; CIVPRO, ODAGE, B&K, Dasser, L&S, WW

5 privatim, SVR

6 economiesuisse

7 NE, ZH; SVR

8 CIVPRO

9 CIVPRO