Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 11 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen
Eine andere Organisation19 wünscht Ausführungen in der Botschaft, wonach die Verweisung auf Kapitel II des HBewÜ die schweizerischen Erklärungen dazu miterfasst.
Zusätzlich wünscht sich diese Organisation Ausführungen zur Frage eines allfälligen Gegenseitigkeitserfordernisses.
Die Organisation vermisst zudem Ausführungen zu den möglichen Handlungsoptionen der Schweiz für den Fall, dass es «im Verhältnis zu einem Staat immer wieder zu Verfahren [kommt], die rechtsstaatlich stossend sind.»
Ein anderer Teilnehmer20 ist der Auffassung, dass die Bestimmungen des HBewÜ ganz allgemein auch im Verhältnis zu Nicht-Vertragsstaaten des Übereinkommens angewendet werden sollten.
Für eine weitere Teilnehmerin21 sind die Teilnahme an einer Verhandlung und die Befragung durch eine ermächtigte Person in separaten Bestimmungen zu regeln. Die Verweisung auf das HBewÜ sei nur für die zweite Fallgruppe relevant.
5 Bemerkungen zur geplanten Erklärung der Schweiz
Die übrigen Bemerkungen betreffen die Erklärung, welche der Bundesrat gestützt auf den vorgeschlagenen Bundesbeschluss abzugeben gedenkt und die in Ziff. 5 des erläuternden Berichts wiedergegeben wird. Auch diese Erklärung ist in ihrer Stossrichtung weitestgehend unumstritten.
5.1 Absatz 1 (Genehmigungsbedürftigkeit der unmittelbaren Beweisaufnahme)
Ein Kanton22 verlangt präzisere Ausführungen zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Bundesamt für Justiz (BJ) und den kantonalen Zentralbehörden.
Ein anderer Kanton sowie eine weitere Teilnehmerin23 sind der Auffassung, dass die kantonalen Zentralbehörden gar nicht involviert sein sollten.
5.2 Absatz 2 (Durchführung der Beweisaufnahme)
Eine Organisation24 wünscht nähere Ausführungen zur Vertretung des oder der Beauftragten oder sonst die Streichung des Satzes über die Vertretungsmöglichkeit.
5.3 Absatz 3 Einleitungssatz (Entbindung vom Genehmigungserfordernis für Telefon-
und Videokonferenzen)
Eine Organisation25 lehnt jegliche Befreiung vom Rechtshilfeerfordernis ab oder möchte zumindest keine unmittelbaren Beweiserhebungen in der Schweiz ohne vorgängige Einzelfallbewilligung zuzulassen.
19 CIVPRO
20 Dasser
21 WW
22 TG
23 FR; L&S
24 CIVPRO
25 economiesuisse