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Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen

Eine Organisation36 regt an, in die Aufzählung auch die Einwahldaten für die Videokonferenz aufzunehmen, um eine Beurteilung der Datensicherheit zu ermöglichen.

Eine andere Teilnehmerin37 regt an, bei der Liste der Angaben, welche die Mitteilung an die kantonale Zentralbehörde enthalten muss, auf einzelne Elemente (Privatadresse der betroffenen Person, Identität des Gerichtsschreibers oder der Gerichtsschreiberin, anwesende Mitarbeitende einer Partei) zu verzichten.

Ein weiterer Teilnehmer38 schlägt vor, «im ersuchten Staat» durch «in der Schweiz» zu ersetzen.

5.6 Absatz 3 Buchstabe d (Einverlangen weiterer Angaben)

Gemäss einem Kanton39 «ist zu klären, innert welcher Frist, in welcher Sprache und in welcher Form derartige Informationen einzuverlangen wären» und wie vorzugehen ist, «wenn die zusätzlich geforderten Informationen gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht werden».

Gemäss einer anderen Teilnehmerin40 soll «die neue Erklärung Nr. 5 zum HBewÜ bzw. die Wegleitung [des BJ] festlegen, unter welchen Umständen und innerhalb welcher Frist die Behörden weitere Informationen […] einverlangen können.»

5.7 Absatz 3 Buchstabe e (Teilnahme der Zentralbehörde an der Telefon- oder Videokonferenz)

Was die Möglichkeit der kantonalen Zentralbehörde zur Teilnahme an der Videokonferenz anbelangt, empfiehlt eine Teilnehmerin41, «dass die Erklärung Nr. 5 zum HBewÜ selbst oder wenigstens die Wegleitung des BJ klare Fristen für die Ausübung des Teilnahmerechts festlegt.»

Für einen Kanton42 «stellt sich die Frage, in welcher Form ein derartiges Ersuchen an die zuständigen ausländischen Behörden zu richten ist.»

Eine Organisation43 wünscht eine Präzisierung, wonach es sich bei dem «Ersuchen» der kantonalen Zentralbehörde um eine Verfügung handelt.

Ein anderer Kanton44 schlägt vor, Buchstabe e wie folgt zu ergänzen: «und verlangen, dass ihr das Frageprotokoll vorgängig mit einer Übersetzung in die entsprechende Amtssprache vorgelegt wird.»

36 CIVPRO

37 B&K

38 Dasser

39 TG

40 B&K

41 B&K

42 TG

43 CIVPRO

44 BE