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Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen

verfälscht übermittelt werden und alle Daten […] vor Zugriffen durch unbefugte Dritte […] geschützt sind.» Die Sicherheit der eingesetzten Kommunikationsmittel wird auch von 3 weiteren Kantonen53 angesprochen.

Für eine andere Organisation54 müssen die Artikel 141a und 141b der unlängst revidierten Zivilprozessordnung (ZPO)55 als Mindeststandards gelten.

Gemäss einer weiteren Organisation56 muss für den Fall einer Aufzeichnung der Befragung oder Anhörung die betroffene Person zustimmen. Diese Zustimmung müsse sich auch auf die vorgesehene Verwendung (insbesondere Zugänglichmachung) der Aufzeichnung beziehen. Im selben Sinne spricht sich auch einer der Kantone aus.57

5.14 Absatz 3, fehlender Unterabsatz zum Spezialitätsprinzip

Eine Organisation58 schlägt einen zusätzlichen Unterabsatz mit folgendem Wortlaut vor: «Das Ergebnis der Befragung wird in keinem anderen Verfahren als dem vorliegenden Verfahren verwendet.»

5.15 Absatz 4 (Formerfordernisse für Gesuche und Mitteilungen an die Behörden)

Gemäss einem Kanton59 können «Gesuche um Beweisaufnahmen […] besonders schützenswerte Personendaten enthalten». Es sei «Aufgabe des EJPD, Anforderungen an eine sichere, verschlüsselte elektronische Kommunikation im internationalen Verhältnis festzulegen.»

Ein anderer Teilnehmer60 verlangt eine Präzisierung, wonach keine qualifizierte elektronische Form wie etwa bei Artikel 130 Absatz 2 ZPO gemeint sei.

Derselbe Teilnehmer61 würde es als sinnvoll erachten, wenn die Adressatenbehörde jeweils den Empfang des E-Mails bestätigen würde.

Gemäss einer weiteren Teilnehmerin62 wäre es «für die Zwecke der Rechtssicherheit […] zu begrüssen, wenn die Erklärung Nr. 5 zum HBewÜ oder wenigstens die Wegleitung des BJ abschliessend festschreiben würde, ob auch Übersetzungen der Beilagen für die Gültigkeit der Mitteilung erforderlich sind.»

Eine Organisation63 schlägt die Schaffung eines Formulars für die Gesuchstellung vor.

53 LU, VD, ZH

54 CIVPRO

55 SR 272; BBl 2023 786, Inkrafttreten am 1. Januar 2025

56 ODAGE

57 LU

58 CIVPRO

59 BE

60 Dasser

61 Dasser

62 B&K

63 CIVPRO