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Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen

4.2 Art. 11 VE-IPRG, Randtitel

Eine Organisation10 schlägt vor, Artikel 11 VE-IPRG neu mit «Voraussetzungen der Rechtshilfe» und Artikel 11a VE-IPRG neu mit «Durchführung der Rechtshilfe» zu betiteln.

4.3 Art. 11 Abs. 1 VE-IPRG

Eine Teilnehmerin11 wünscht eine Klarstellung in der Botschaft, wonach Artikel 11 Absatz 1 VE-IPRG als Kodifizierung des geltenden Rechts und nicht als Verschärfung zu verstehen ist.

Eine andere Teilnehmerin12 bevorzugt eine Klarstellung im Gesetzestext selbst mit folgender Neufassung von Artikel 11 Absatz 1 VE-IPRG: «Für Rechtshilfeersuchen zur Zustellung und Beweiserhebung in die Schweiz und aus der Schweiz ist die Haager Übereinkunft vom 1.

März 1954 betreffend Zivilprozessrecht anwendbar». Mit dieser Formulierung sollen überdies

– wie unter dem geltenden Recht – auch Gesuche von der Schweiz ins Ausland erfasst werden.

Eine andere Organisation13 wünscht eine Klarstellung im Rechtstext und in der Botschaft, wonach die Verweisung auf das Haager Übereinkommen von 1954 der Anwendung des HBewÜ im Verhältnis zu dessen Vertragsstaaten nicht im Wege steht.

4.4 Art. 11 Abs. 2 VE-IPRG

Eine Organisation lehnt jegliche Befreiung vom Rechtshilfeerfordernis ab oder möchte zumindest keine unmittelbaren Beweiserhebungen in der Schweiz ohne vorgängige Einzelfallbewilligung zulassen.14

Drei weitere Teilnehmende wollen keine Teilnahmen an Verhandlungen erfassen, die über blosse Beweisbefragungen hinausgehen (siehe Kap. 3 hiervor).

Ein Kanton15 begrüsst Artikel 11 Absatz 2 VE-IPRG, verlangt aber die Prüfung von Massnahmen zur Verhinderung einer Vergrösserung der digitalen Kluft («fracture numérique»).

Ein anderer Teilnehmer16 erachtet das Wort «jedoch» in in Artikel 11 Absatz 2 VE-IPRG als unklar. Ein weiterer Teilnehmer17 wünscht eine Klarstellung in den Erläuterungen, dass es auch in Absatz 2 um Rechtshilfe geht.

Für einen Kanton und eine Organisation18 ist die Verweisung auf Kapitel II des HBewÜ zu unbestimmt. Die Organisation wünscht sich im Gesetzestext und in der Botschaft eine Klärung der Frage, ob die Verweisung auch für Gesuche gilt, die sich auf Kapitel I des HBewÜ stützen.

10 CIVPRO

11 B&K

12 CIVPRO

13 ODAGE

14 economiesuisse

15 VD

16 Dasser

17 CIVPRO

18 ZG; ODAGE