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Vernehmlassung 2022/18: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen · 11 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: Bundesbeschluss über den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel in grenzüberschreitenden Zivilprozessen

Eine andere Teilnehmerin26 wünscht die Streichung der Teilnahme an einer Verhandlung und die Einfügung von «Anhörung» nach «Befragung», da die Teilnahme an einer Verhandlung nicht vom HBewÜ erfasst werde.

5.4 Absatz 3 Buchstabe a (erforderliche Mitteilung an BJ und Zentralbehörde)

Eine Teilnehmerin27 ist der Auffassung, dass die Mitteilung ausschliesslich an das BJ und nicht mehr gleichzeitig an die kantonale Zentralbehörde erfolgen sollte.

2 Kantone sowie 4 weitere Teilnehmende28 wünschen die Ersetzung von «rechtzeitig» durch eine konkrete Frist. Diese könnte gemäss der einen Teilnehmerin29 auch in der Wegleitung des BJ zur Rechtshilfe in Zivilsachen festgelegt werden. Eine der anderen Stellungnahmen30 schlägt folgende Ergänzung in Buchstabe a vor: «Rechtzeitig ist eine solche Mitteilung in jedem Fall dann, wenn sie mindestens fünf [oder sieben] Tage vor dem Datum der betreffenden Telefon- oder Videokonferenz beim BJ eingeht.» In eine ähnliche Richtung geht ein anderer Vorschlag31, wonach eine einzelfallweise Verkürzung der Mitteilungsfrist durch die involvierten Behörden möglich bleiben soll.

Für den einen Kanton32 stellt sich überdies die Frage «nach dem Vorgehen, wenn die Mitteilung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig (oder gar nicht) erfolgt oder sie widersprüchliche Informationen enthält.» Es fehle auch eine Antwort auf die Frage, «ob die Zentralbehörde des Kantons die Möglichkeit hat, eine entsprechende Telefon- oder Videokonferenz zu untersagen oder ob die Möglichkeit einer "Eskalation" an das Bundesamt für Justiz besteht.»

Einer der weiteren Teilnehmenden33 wünscht sich eine Verpflichtung der kantonalen Zentralbehörden, der Verfasserin oder dem Verfasser der Mitteilung innert einer bestimmten Frist einen Hinweis zukommen zu lassen, «wenn sie feststellen, dass [die] Mitteilung aus inhaltlichen Gründen mangelhaft oder nicht rechtzeitig erfolgt ist.» Ein entsprechender Hinweis in der erwähnten Wegleitung des BJ sei eventuell ausreichend.

Gemäss einem anderen dieser Teilnehmenden34 sei klarer anzugeben, von wem die Mitteilung ausgehen könne.

5.5 Absatz 3 Buchstabe b (notwendige Angaben)

Ein Kanton35 schlägt vor, in die Liste der notwendigen Angaben auch den geplanten Aufenthaltsort der betroffenen Person während der Videokonferenz aufzunehmen. Alsdann wäre zu klären, wie vorzugehen sei, wenn sich die Person im fraglichen Zeitpunkt in einem anderen Kanton befindet.

26 WW

27 L&S

28 BE, TG; B&K, Dasser, L&S, WW

29 B&K

30 L&S

31 Dasser

32 TG

33 B&K

34 Dasser

35 BE