Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

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4.1.3.2.1 Datenlieferantinnen und -lieferanten23

Die Nutzung der MODI mit Einlieferung von Daten basiert auf dem Prinzip Freiwilligkeit. Daraus resultiert, dass das Gesetz keine über das heutige Mass hinausgehenden spezifischen Pflichten für Dateninhaber zur Nutzung der MODI und Bereitstellung relevanter Daten zuhanden der MODI vorsieht. Bestehende Pflichten stützen sich auf aktuelles Verfassungsrecht und ggf. spezifische Gesetze. Sofern sich Datenlieferanten jedoch dazu entscheiden, die NADIM zu nutzen, so ist damit auch die Pflicht zur Einlieferung eines minimalen Datensets (vgl. Kerndaten Ziff. 4.1.8.6.1) verbunden.

Bundesstellen

Bundesstellen verfügen in ihrer Funktion als Betreiber physischer Infrastrukturen oder in ihrer Rolle als Regulator bzw. Aufsicht über entsprechende Mobilitätsdaten aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Gewisse Bundesstellen agieren dabei als Konsolidierungsstel- len, indem sie Sachdaten zur Mobilität konsolidieren oder diese Aufgabe an Dritte delegieren. Die Daten stammen sowohl aus öffent- lichen wie auch aus privaten Quellen. Das Gesetz sieht keine neuen Verpflichtungen zur Konsolidierung von Daten durch Bundes- stellen vor.

Bundesstellen haben die Vorgabe, ihre eigenen Daten grundsätzlich als Open Government Data (OGD) zur Verfügung zu stellen. Die Definition von Open Government Data richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (vgl. Entwurf VE-EMBaG). Dieses sieht auch vor, dass sie die Beschreibung ihrer Daten sowie ihrer elektroni- schen Schnittstellen auf der Interoperabilitätsplattform zur Verfügung stellen. Auch die Statistiken und Planungsgrundlagen des Bundes sowie die diesen zugrundeliegenden Daten sollten zur Verfügung gestellt werden.

Bundesstellen sollen die NADIM und Verkehrsnetz CH unter Berücksichtigung von zu definierenden Vorgaben als Kanal für die Bereitstellung der Daten nutzen. Grundsätzlich haben Bundesstellen entsprechend der Zielsetzungen des VE-EMBaG ihre Daten und deren Beschreibung zur Verfügung zu stellen und deren Bearbeitung gegenseitig abzustimmen. Eine Verpflichtung darüber hinaus ist mit dem Gesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur (MODIG) nicht vorgesehen. Es wird angestrebt, dass Mobilitätsdaten die bereits zur Verfügung gestellt werden, auch über die NADIM zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt insbesondere für Kerndaten (vgl. Ziff. 4.1.8.6.1).

Kantone/Gemeinden/Städte

Kantone, Gemeinden und Städte verfügen über Daten aus ihren Zuständigkeitsbereichen. Sie sollen Verkehrsnetz CH und die NADIM unter Berücksichtigung von zu definierenden Vorgaben für die Bereitstellung ihrer Daten nutzen können. Gewisse Kantone, Städte oder Gemeinden agieren als Konsolidierungsstellen und konsolidieren somit Sachdaten zur Mobilität aus ihrem Zuständig- keitsbereich. Eine neue Pflicht zur Konsolidierung wird mit diesem Gesetz nicht geschaffen. Die Daten stammen sowohl aus öffent- lichen wie auch aus privaten Quellen.

Grundsätzlich ist das Ziel, dass die öffentliche Hand, also neben dem Bund auch die Kantone und Gemeinden, ihre Daten im Sinne von Open Government Data zur Verfügung stellt. Bei einigen Kantonen und Gemeinden ist dies bereits der Fall. Es besteht dazu jedoch keine umfassende rechtliche Verpflichtung. Im Bereich Geodaten sollen die Kantone analog zum Veloweggesetz dem Ver- kehrsnetz CH die aktuell bestehenden Geodaten zu ihren Verkehrsnetzen zur Verfügung stellen. Zudem sollen Kantone, Gemeinden und Städte ihre Datensätze und Schnittstellen auf der Interoperabilitätsplattform öffentlich beschreiben.

Konzessionierte Transportunternehmen

Die Unternehmen mit einer Konzession nach Art. 6 und 8 PBG sind aufgrund der Fahrplanpflicht gemäss Art. 13 Personenbeförde- rungsgesetz (PBG) und der Fahrplanverordnung (FPV; SR 745.13) verpflichtet, ihre Betriebs- und Tarifdaten zu veröffentlichen. Teilweise erfolgt dies über www.openmobilitydata.swiss durch die Geschäftsstelle (GS) SKI als Konsolidierungsstelle im Rahmen einer vom BAV beauftragten Systemaufgabe. Die GS SKI soll zukünftig die NADIM unter Berücksichtigung von zu definierenden Vorgaben für die Bereitstellung der Daten nutzen.

Ausserdem verfügen die konzessionierten Transportunternehmen über die NOVA-Vertriebsinfrastruktur. Die von der öV-Branche betriebene NOVA konsolidiert die Vertriebsdaten der öffentlichen Verkehrsunternehmen im Sinne des direkten Verkehrs nach Art. 16ff PBG. Sie wickelt alle Vertriebsfunktionen ab, inkl. Einnahmenverteilung. Der Bundesrat und die MDA legen für sämtliche Mobilitätsanbieter fest, inwiefern und in welchem Umfang Kerndaten mindestens zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Mobilitätsanbieter diese über die NADIM austauschen können. Dies ist auch für Daten aus der NOVA anwendbar. Durch einen technischen Anschluss an die NADIM könnten die zur Abwicklung des Vertriebs benötigten öV-Daten zur Verfügung gestellt wer- den. Die Öffnung des öV-Vertriebs zugunsten von Dritten ist nicht Gegenstand dieser Vorlage, sondern ist, wie vom Bundesrat am 1.7.2020 beschlossen, mittels einer Branchenregelung nichtdiskriminierend zu konkretisieren.

Private Unternehmen

Private in- oder ausländische Unternehmen können Geo-, Betriebs- und Vertriebsdaten zur Mobilität und ihren Mobilitätsangeboten zur Verfügung stellen und diese freiwillig unter Berücksichtigung von zu definierenden Vorgaben insbesondere über die NADIM oder eine zuständige Konsolidierungsstelle zugänglich machen.

Private Konsolidierungsstellen der Mobilitätsbranche sind heute nur punktuell vorhanden. Teilweise gibt es auf der Basis von kanto- nalen oder kommunalen/städtischen Regulierungen Verpflichtungen für Private zur Einlieferung von Daten an öffentliche Konsoli- dierungsstellen. Beispiele dafür sind Parkhausdaten (Parkleitsysteme) oder Daten von Sharing-Angeboten.

Private Unternehmen wie zum Beispiel Taxiunternehmen, Velo-/Car-Sharing Anbieter oder Parkplatzbetreiber verfügen über eigene Geschäftsdaten z.B. zu Standort, Typ, Verfügbarkeit und Tarife ihrer Angebote. In einer ersten Phase steht für die Realisierung der

23 Die hier beschriebene Rolle des Datenlieferantinnen/-lieferanten trägt im Rollenmodell der Nationalen Datenbewirtschaftung den Namen Datenbearbeiter.