Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

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4.1.5 Generelle Anforderungen und Grundsätze im Betrieb der MODI

Damit die Zielsetzungen des Bundesrats zu einer effizienten Mobilität über multimodale Angebote und eine optimalere Nutzung von Mobilitätsdaten erreicht werden, hat der Bundesrat am 1. Juli 2020 grundsätzliche Anforderungen definiert, die beim Aufbau und Betrieb der MODI und insbesondere bei der NADIM als Grundsätze zu berücksichtigen sind. Diese Grundsätze werden im Gesetz insbesondere in den Artikeln 6, 9, 12 und 13 festgehalten.

4.1.5.1 Offenheit / Freiwilligkeit

Alle Anbieter von relevanten Daten und Dienstleistungen im Mobilitätsbereich dürfen ihre Daten über die MODI bereitstellen. Diese Dateninfrastruktur ist ein Angebot des Bundes; die Nutzung durch Datenlieferanten und -bezüger ist freiwillig, es besteht kein An- schlusszwang.

Es gibt abgesehen von bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z.B. gemäss Art. 13 des Personenbeförderungsgesetzes und der Fahrplanverordnung (vgl. Ziff. 4.1.3.2.1) keine Verpflichtung, über die MODI Daten zur Verfügung zu stellen oder zu beziehen. Allerdings besteht für Datenlieferanten ein starker Anreiz zur Datenlieferung: Einerseits können insbesondere Mobilitätsanbieter die Sichtbarkeit ihrer Angebote auf der immer wichtiger werdenden digitalen Ebene erhöhen. Andererseits ist damit zu rechnen, dass sich mit der zunehmenden Vernetzung von Mobilitätsangeboten der Druck auf isolierte Mobilitätsanbieter erhöht, sich ebenfalls zu vernetzen, da integrierte Angebote aus Kundensicht Vorteile mit sich bringen.

Welche Mobilitätsdaten als relevant gelten, wird als Grundsatz im Gesetz festgelegt. Es handelt sich um jene Geodaten, Betriebsda- ten, Vertriebsdaten und in sehr eingeschränktem Mass Personendaten, welche für ein effizientes Mobilitätssystem erforderlich sind z.B. Angaben zu Standort, Verfügbarkeit, Preis eines Mobilitätsangebots. Die gesetzlichen Vorgaben werden vom Bundesrat bzw. der Betreiberin konkretisiert, der aktuellen Entwicklung angepasst und anschliessend im Betrieb der MODI umgesetzt (vgl. weitere Informationen zu den betroffenen Daten unter Ziff. 4.1.8.6.

4.1.5.2 Unabhängigkeit / Nichtdiskriminierung

Der Betrieb der MODI muss durch eine neutrale, unabhängige Einheit sichergestellt werden, die keine Partikularinteressen verfolgt. Folglich kann dies insbesondere bezüglich der NADIM weder ein Mobilitätsanbieter (öV-Unternehmen, Mietwagenanbieter etc.) noch ein Anbieter von Endkundensystemen (z.B. eine Vertriebs- oder Buchungsplattform) sein. Vgl. Ziff. 4.1.9.

Der Betrieb der MODI ist diskriminierungsfrei zu organisieren. Es ist sicherzustellen, dass die Entscheidmechanismen keinen Nutzer (weder Datenlieferant noch –bezüger, weder inländisches noch ausländisches Unternehmen) bevorzugen und die Akteure ihre Inte- ressen in den Gremien gleichberechtigt einbringen können.

4.1.5.3 Staatliche Aufgabe / Keine Gewinnorientierung

Im Sinne von Daten als Infrastruktur soll die MODI vom Bund als staatliche Aufgabe zur Verfügung gestellt werden und nicht ge- winnorientiert betrieben werden.

4.1.5.4 Open Data / Kosten

Die relevanten Mobilitätsdaten sollen in der Regel als Open Data respektive Open Government Data für alle Beteiligten gleichwertig zur Verfügung gestellt werden und sind damit grundsätzlich kostenlos und ohne weitere Einschränkungen abrufbar.

Bei gewissen Daten und Diensten, die einen spezifischen Zusatzaufwand verlangen, sind aufwandorientierte Preise oder andere Entgelte (z.B. im Sinne Mutual Data Sharing) möglich.

Vgl. weitere Informationen zur Art des Datenzugangs unter Ziff. 4.1.6.

4.1.5.5 Qualität

Die Daten, die über die MODI zur Verfügung gestellt werden, müssen gewisse, vom Bundesrat oder der Betreiberin unter Einbezug der relevanten Akteure definierte, Qualitätsanforderungen erfüllen. Dies können Vorgaben zur absoluten Qualität oder auch Vorga- ben zur Angabe der Qualitätsstufe eines Datenbestandes sein.

4.1.5.6 Verlässlichkeit / Cybersecurity

Die technische Stabilität, Skalierbarkeit und Weiterentwickelbarkeit sowie die Finanzierung der MODI müssen gewährleistet sein. Auch der Betrieb muss langfristig gesichert sein, so dass für die Nutzerinnen und Nutzer (sowohl Datenlieferanten als auch -bezüger) Rechts- und Investitionssicherheit herrscht und der Betrieb nicht z.B. von wirtschaftlichen Interessen abhängig gemacht werden kann. Es ist sicherzustellen, dass die Daten auch längerfristig verlässlich und nachvollziehbar zur Verfügung stehen.

Gerade mit Blick auf die Systemrelevanz der Mobilitätsdaten ist der Cybersecurity ein besonderes Augenmerk zu widmen. Es han- delt sich bei den Mobilitätsdaten um eine kritische Infrastruktur, für die es entsprechende Schutzmassnahmen zu ergreifen gilt. Die Risiken bewegen sich insbesondere im Bereich der Datenmanipulation oder dem Ausfall des Rechenzentrums.

4.1.5.7 Flexibilität / Anpassungsfähigkeit

Die MODI muss mit den sich rasch wandelnden Bedürfnissen Schritt halten. Es bedarf deshalb zum einen einer (B2B) Betreiberor- ganisation, die sich an den Bedürfnissen der Nutzenden ausrichtet. Zum andern ist eine flexible und agile technologische Ausgestal- tung und deren Weiterentwicklung zu gewährleisten. Insgesamt soll durch die stetige Erarbeitung von neuen Grundlagen mit Anstös- sen und Beteiligung von Wirtschaft und Wissenschaft eine Art Innovationshub entstehen, der neue Geschäftsmodelle und Anwendungen ermöglicht.