Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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2.2 Vernehmlassungsverfahren 2018/19 zur Anpassung des Personenbeförderungsgesetzes im Bereich von multimodalen Mobilitätsdienstleistungen
Die Vernehmlassung multimodale Mobilitätsdienstleistungen 2018/199 hat den Handlungsbedarf im Bereich Mobilitätsdaten bestätigt
Die Vernehmlassung enthielt allgemeine Regelungen im PBG zur Förderung multimodaler Mobilitätsangebote in Verbindung mit dem öV, eine Sektorenregulierung zum Zugang zum öV-Vertrieb sowie die Frage des Handlungsbedarfs hinsichtlich Zugänglichkeit und Austausch von Mobilitätsdaten.
Die überwiegende Mehrheit, rund drei Viertel der Teilnehmenden, anerkannte die Stossrichtung der Vorlage. Bestätigt wurde, dass multimodale Mobilitätsangebote Potenzial für ein effizienteres Gesamtverkehrssystem enthalten und darum gefördert werden sollen. Dass dabei der öffentliche Verkehr eine wichtige Rolle spielen soll, war weitgehend unbestritten. Vereinzelt wurde gefordert, dass der Fokus auf umweltgerechte Mobilität verstärkt wird und die Mobilitätsangebote dem neuesten Stand der Technik entsprechen müssen.
Handlungsbedarf wurde insbesondere hinsichtlich Zugänglichkeit und Austausch von Daten und Vertriebssystemen gesehen. Eine klare Mehrheit befürwortete in diesem Sinne die Unterstützung des Bundes beim Aufbau von Daten- und Vertriebsinfrastrukturen. Verschiedentlich wurde eine starke Rolle des Bundes gefordert, teilweise bis hin zum Aufbau eines Service Public.
Eine Mehrheit befürwortete die Sektorenregulierung im PBG für einen kontrollierten Zugang zur öV-Vertriebsinfrastruktur ganz oder teilweise. Rund ein Viertel, primär aus der öV-Branche sowie die Kantone Zürich und Waadt lehnte die PBG-Regelung zur Öffnung des öV-Vertriebs ab. Dies mit der Begründung, dass die öV-Branche den Vertrieb für Dritte freiwillig öffne und deshalb eine gesetz- liche Regelung im PBG nicht zweckmässig sei. Rund die Hälfte aller Teilnehmenden befürwortete das längerfristige Ziel der Öff- nung der Vertriebssysteme aller Mobilitätsanbieter.
Der Bundesrat hat am 1. Juli 2020 die Ergebnisse zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen im Sinne dieser Vorlage ent- schieden (vgl. dazu 1.1.3.1). Verschiedene in der Vernehmlassungsvorlage vom 7.12.2018 enthaltene öV-spezifische Anpassungen des Personenbeförderungsgesetzes zur Datenbearbeitung durch öV-Unternehmen und zum Betrieb einer gemeinsamen Vertriebsinf- rastruktur der öV-Unternehmen wurden im Rahmen der Botschaft zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (Reform des regionalen Personenverkehrs und der Rechnungslegung) vom 4. Juni 202110 umgesetzt.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
3.1 Regelungen/Erfahrungen im europäischen Ausland und ihre Relevanz für die Schweiz
Die Entwicklungen im Ausland zeigen, dass die Thematik der Vernetzung von Mobilitätsdaten und -angeboten und multimodaler Mobilität an Relevanz gewinnt und mit Blick auf die Gesamtverkehrssysteme gefördert werden soll.
Die EU und verschiedene europäische Länder passen ihre Rahmenbedingungen an
Auf internationaler Ebene geniesst die Nutzung des Potenzials von multimodalen Mobilitätslösungen Priorität.
Die EU verfolgt das Ziel einer multimodalen, nahtlosen Tür-zu-Tür-Mobilität. Dazu soll ein intelligentes Verkehrssystem mit multi- modalen Informationen und Online-Buchungsmöglichkeiten aufgebaut werden.11 Grundlage ist die Richtlinie 2010/40/EU zur Ein- führung intelligenter Verkehrssysteme im Strassenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern aus dem Jahr 201012. Darin werden als vorrangige Massnahmen u.a. EU-weite Reise-Informationsdienste sowie EU-weite Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste definiert. Die Richtlinie 2010/40/EU wurde im Jahre 2017 mit der delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 über Multimodale Reiseinformationsdienste13 erweitert. Diese sieht den schrittweisen Zugang zu den Reiseinformationen für öV, MIV und alle weiteren Mobilitätsanbieter vor. Statische und dynamische Daten sollen schrittweise und in standardisierter Form über nationale Zugangspunkte (National Access Points, NAP) zugänglich gemacht werden. Die Richtlinie verpflichtet die Staaten nicht, solche Systeme einzuführen. Tun sie dies aber, müssen sie den vorgegebenen Standards folgen. (Für weitere Informa- tionen zum EU-Recht vgl. Ziff. 3.2). Ab 2023 soll jedes Land insbesondere für Strassen- und öV-Informationen einen NAP bereit- stellen. Die Europäische Kommission hat u.a. für die Eisenbahnunternehmen Mindestvorschriften und einen Zeitplan festgelegt. Erzielen die Unternehmen bis 2022 keine wesentlichen Fortschritte, soll reguliert werden. Die bilateralen Abkommen der Schweiz mit der EU verlangen die Übernahme dieser EU-Rechtsgrundlagen nicht. Die entsprechenden Vorgaben sind insoweit zu berücksich- tigen, dass die Interoperabilität der Schweizer MODI mit Dateninfrastrukturen anderer Länder sichergestellt ist und eine Zusammen- arbeit mit der europäischen Union und deren Mitgliedsländern möglich ist.
Finnland verfolgt mit seinen Bestrebungen bezüglich «Mobility as a Service» (MaaS) einen liberaleren Ansatz. Im Juli 2018 ist eine entsprechende Revision der Transportgesetzgebung in Kraft getreten.14 Ihr Fokus liegt auf der Bereitstellung von Mobilitätsdaten und offenen Vertriebssystemen, um gute Rahmenbedingungen für neue Mobilitätsdienstleistungen zu schaffen. Zugleich ist der Personen- transport inkl. öV- und Taxidienstleistungen liberalisiert worden. Bisher hat dies zur Etablierung von einem Anbieter von multimoda- ler Mobilität, whim von MaaS Global, in Helsinki und einigen anderen Zentren geführt.
procedures/ended/2018#https://fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6018/89/cons_1
10 BBl 2021 1485
11 Entschliessung des Europäischen Parlaments vom 7. Juli 2015 zur Bereitstellung multimodaler integrierter Fahr- und Flugscheinsysteme in Europa (2014/2244(INI)),ABl. C 265 du 11.8.2017, p. 2.
12 Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, Fassung gemäss ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1.
13 Delegierte Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste, Fassung gemäss ABl. L 272 vom 21.10.2017, S. 1.
14 https://www.lvm.fi/-/act-on-transport-services-955864