Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

NADIM der Landverkehr mit dem Personenverkehr im Vordergrund. Inwiefern künftig der Güterverkehr bzw. die Logistik sowie der Luftverkehr einbezogen werden sollen, wird geprüft.

Sofern die NADIM entsprechende Funktionen im Vertrieb anbietet, könnten Private ihre Vertriebssysteme über die NADIM zugäng- lich machen, so dass Datenbezüger wie z.B. andere Unternehmen oder Plattformen, diese Systeme an ihre eigenen anbinden können.

Private Unternehmen, die als Datenbezüger (vgl. Ziff. 4.1.3.2.2) tätig sind, können im Rahmen dieser Tätigkeit Daten generieren, die für weitere öffentliche oder private Akteure von Interesse sein können (z.B. für die öffentliche Hand zur Planung der Weiterentwick- lung von Infrastrukturen bzw. öV-Erschliessungen, zur Planung von flankierenden Massnahmen v.a. für die gezielte Abstimmung von Siedlung und Verkehr und der Verortung von Verkehrsdrehscheiben oder für Mobilitätsanbieter zur Optimierung ihrer Angebo- te). Dazu gehören insbesondere anonymisierte Daten über Reisewege oder Daten über die Auslastung oder den Zustand von Ver- kehrswegen. Die NADIM soll so konzipiert werden, dass der Zugang und der Austausch zu diesen Daten technisch ermöglicht wird. In einer ersten Phase der NADIM steht dies voraussichtlich jedoch nicht im Fokus.

4.1.3.2.2 Datenbezügerinnen und -bezüger24

Sowohl Stellen des Bundes, der Kantone oder der Gemeinden, wie auch private in- oder ausländische Unternehmen oder Organisati- onen (z.B. Mobilitätsvermittler, Forschungsinstitute) können Daten über die MODI (insbesondere über die NADIM und Verkehrs- netz CH) beziehen, unabhängig vom verfolgten Zweck. Dies betrifft insbesondere die Kerndaten. Für weitere Daten können zusätzli- che Abmachungen zwischen Datenlieferant und Datenbezüger erforderlich sein. (vgl. Ziff. 4.1.8.6).

4.1.3.2.3 Mobilitätsnutzerinnen und -nutzer (Endkunden/-innen)

Wie erwähnt richtet sich die Verbesserung der Verfügbarkeit und des Austauschs von Mobilitätsdaten und der Vernetzung von Mobilitätsanbietern über die MODI nicht direkt an die Nutzerinnen und Nutzer der einzelnen Mobilitätsangebote (Endkundinnen und -kunden). Die MODI fokussiert auf die Erleichterung von Business to Business, also von Datenlieferanten (u.a. Mobilitätsanbietern) zu Datenbezügern (u.a. Entwickler von Kundenlösungen/App-Entwickler). Allerdings ist mit Blick auf ein effizientes Mobilitätssys- tem der Nutzen für Endkunden/-innen von Mobilitätsangeboten evident. Diese erhalten mittels von auf der Basis der MODI erstellten Apps die Möglichkeit, ihre Mobilität individuell zu gestalten. Die Datenlieferanten und Datenbezüger (insb. Mobilitätsvermittler) haben ggfs. die datenschutzkonforme Einlieferung und Verwendung von schützenswerten Daten sicherzustellen.

Allenfalls könnten Endkunden/-innen ihre Daten für andere Zwecke wie z.B. Planung und Forschung zur Verfügung stellen. Gemäss Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) ist durch die Datenlieferanten oder Datenbezüger sicherzustellen, dass die Bearbeitung recht- mässig erfolgt, bspw. durch die Einholung der Zustimmung der Endkunden/-innen.

4.1.4 Mobilitätsdateninfrastruktur (MODI): Überblick

Die Mobilitätsdateninfrastruktur – kurz MODI, ist die staatliche digitale Infrastruktur für Mobilitätsdaten. Durch eine bessere Nut- zung dieser Daten mittels Einlieferung, Bereitstellung, Austausch, Verknüpfung und Bezug sowie die Vernetzung von Mobilitätsan- geboten leistet die MODI einen Beitrag für ein effizientes Verkehrssystem der Schweiz.

Die MODI besteht aus den Hauptbestandteilen Verkehrsnetz CH und NADIM und kann bei Bedarf vom Bundesrat mit zusätzlichen Elementen im Sinne des Gesetzeszwecks erweitert werden.

Verkehrsnetz CH umfasst die Geodaten und die zugehörige Dateninfrastruktur der öffentlichen Hand zu standardisierter Bereitstel- lung, Austausch, Verknüpfung und Bezug von Daten zu den Verkehrsnetzen der Schweiz. Es enthält die einheitliche, digitale Abbil- dung des gesamten Verkehrssystems der Schweiz und bildet ein räumliches Referenzsystem für die Abbildung, den Austausch und die Verknüpfung von Mobilitätsdaten und stellt damit künftig eine zentrale Basis für die NADIM dar. Für umfassende Informationen vgl. Ziff. 4.1.7.

Die NADIM ist die unabhängige und neutrale Schnittstelleninfrastruktur des Bundes zum standardisierten Austausch von Mobilitäts- daten und zur Vernetzung aller interessierten Marktteilnehmer im Mobilitätssystem. Dabei handelt es sich insbesondere um den vernetzten Datenaustausch zwischen Mobilitätsanbietern und weiteren Datenlieferanten einerseits und Entwicklern und Betreibern von digitalen Kundenlösungen (Mobilitätsplattformen) und weiteren Datenbezügern andererseits. Die NADIM soll ausserdem die Funktion eines nationalen Zugangspunktes nach den Delegierten Verordnungen der EU zur Richtlinie (EU) 2010/40 wahrnehmen. Für umfassende Informationen vgl. insbesondere Ziff. 4.1.8/3.2.

Für Aufbau und Betrieb der MODI sind auf Gesetzesebene die generellen Rahmenbedingungen und Anforderungen im Betrieb, die grundsätzlichen Aufgaben und Funktionen sowie Organisationsform und Finanzierung zu regeln. Die Konkretisierung und Weiter- entwicklung soll angesichts des sich rasch entwickelnden Umfelds vom Bundesrat bedürfnisgerecht vorgenommen werden können. Damit bewegt sich die Vorlage im Spannungsfeld von Rechtssicherheit und Flexibilität.

Bei Aufbau und Betrieb der MODI ist zu beachten, dass die NADIM oder Verkehrsnetz CH als technische Systeme keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. Deshalb ist eine Betreiberin festzulegen, welche diese Rolle im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben rechtlich und organisatorisch wahrnimmt. Bei Verkehrsnetz CH bestimmt der Bundesrat die Organisation. Für Aufbau und Betrieb der NADIM ist eine Bundesanstalt vorgesehen. Neben der NADIM als Hauptaufgabe soll sie angesichts der raschen Entwicklung im Bereich der Mobilitätsdaten so ausgestaltet werden, dass sie im Auftrag des Bundesrates weitere Aufgaben wahrnehmen bzw. Syste- me im Bereich Mobilitätsdaten betreiben kann (vgl. 4.1.9). Die Finanzierung der MDA soll langfristig über Nutzergebühren erfolgen. Während den ersten 10 Jahren soll die Nutzung der NADIM jedoch gebührenfrei sein. Deshalb wird während dieser Zeit der Bund die Finanzierung sicherstellen. Nach acht Jahren werden die Zweckmässigkeit, die Umsetzung, die Wirksamkeit und die Wirtschaft- lichkeit der MODI überprüft, dem Parlament Bericht erstattet und die nötigen Massnahmen beantragt (vgl. 6.1.1). Gleichzeitig wird überprüft, ob und in welchem Umfang die Finanzierung über Nutzergebühren eingeführt werden kann.

24 Die hier beschriebene Funktion trägt im Rollenmodell der Nationalen Datenbewirtschaftung den Daten Datennutzerinnen und -nutzer.