Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

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Die aktuelle Gesetzgebung behandelt heute verkehrsträgerspezifisch (z.B. Strassenverkehrsgesetz, Eisenbahngesetz, Personenbeför- derungsgesetz im öV, Veloweggesetz) insbesondere Ausbau und Betrieb der physischen Infrastrukturen. Mobilität ist angesichts der gesellschaftlichen und technologischen Entwicklung jedoch als Ganzes zu betrachten. Deshalb braucht es für den Bereich der Mobili- tätsdaten eine verkehrsträgerübergreifende Regulierung. Zentrale Voraussetzung für ein effizientes Mobilitätssystem ist, nebst phy- sisch funktionierenden Verkehrsdrehscheiben, dass die entsprechenden Daten und Dienste zu Verkehrsinfrastrukturen und Mobili- tätsangeboten einfach zu finden und Zugang und Verwendung vereinfacht werden.

Mit dem Ziel eines optimierten Mobilitätssystems soll mit dieser Vorlage die Nutzung von Mobilitätsdaten (Lieferung, Bereitstel- lung, Austausch, Verknüpfung, Bezug) und die Vernetzung von Mobilitätsangeboten über eine staatliche Mobilitätsdateninfrastruktur

- die MODI, verbessert werden. Damit schafft der Bund die neutrale und diskriminierungsfreie Voraussetzung für eine breite Nut- zung dieser Daten, darauf basierend eine effiziente und transparente Organisation der Mobilität und leistet einen Beitrag zu einer optimaleren Auslastung bestehender Infrastrukturen und Angebote sowie einer breiteren und transparenten Angebotspalette für die Mobilitätskundschaft. Bei den bisherigen Arbeiten standen die Daten im Bereich Personenverkehr im Vordergrund. Ob und wie in einem nächsten Schritt der Güterverkehr bzw. die Logistik miteinbezogen werden sollen, ist zu prüfen.

In einem neuen Bundesgesetz (MODIG) werden erstmals verkehrsträgerübergreifend die für ein effizientes Mobilitätssystem rele- vanten Mobilitätsdaten geregelt und deren Bereitstellung und Austausch mittels der neutralen staatlichen MODI mit den Hauptbe- standteilen Verkehrsnetz CH und NADIM unterstützt.

Mit dieser Vorlage sollen insbesondere:

- die Grundlage für die Definition der relevanten Mobilitätsdaten und -dienste gelegt werden;

- die Grundsätze für den Umgang mit diesen Mobilitätsdaten und -diensten geregelt werden;

- die Verfügbarkeit und Interoperabilität der Mobilitätsdaten und -dienste verbessert werden;

- die Harmonisierung der Mobilitätsdaten, insbesondere der Verkehrsnetzdaten über alle föderalen Ebenen hinweg (Bund, Kantone, Gemeinden) gefördert werden;

- der Austausch von Mobilitätsdaten erleichtert werden;

- die Vernetzung von Mobilitätsangeboten verbessert werden;

- die Innovationen im Bereich der Mobilitätsdienstleistungen gefördert werden;

- die Planungs- und Entscheidungsgrundlagen für ein effizienteres Gesamtverkehrssystem verbessert werden;

- Möglichkeiten für die Nutzung der Mobilitätsdaten (Sachdaten oder anonymisierte Personendaten) zu Forschungszwecken geschaffen werden.

4.1.3 Mobilitätsdaten und Adressaten des Gesetzes

4.1.3.1 Relevante Mobilitätsdaten und Dienste

Mobilitätsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind jene Daten, welche für ein effizientes Mobilitätssystem relevant sind.

Darunter fallen insbesondere:

Sachdaten und deren Beschreibung (Metadaten)

- Geodaten: Räumliche Lage und weitere Informationen über die Netze, Anlagen und Einrichtungen, inkl. Zugänglichkeit im Mobilitätsbereich.

- Betriebsdaten: Informationen zum Zustand eines Verkehrssystems (Ist-, Soll-, Prognosedaten) wie z.B. zur aktuellen Stras- senverkehrslage, zu Fahrplänen und Verspätungen im Öffentlichen Verkehr (öV) oder zur Frage, ob ein Sharing-Fahrzeug oder Parkplatz zur Verfügung steht oder stehen wird, Eigenschaften von Fahrzeugen und deren Belegungszustand.

- Vertriebsdaten: Informationen über die Tarife, Kosten und Konditionen der Angebote als Grundlage für die Berechnung des Endkundenpreises und für die Buchung und Abrechnung.

Personendaten und deren Beschreibung (Metadaten)

- Persönliche Angaben zu Endkundinnen und Endkunden, sofern diese im Reservations-, Buchungs- und Bezahlprozess er- forderlich sind (vgl. Ziff. 4.1.3.1 und 4.1.8.6.3). Darunter können auch Bewegungsdaten oder besonders schützenswerte Personendaten im Bereich Gesundheit bei Reisenden mit Behinderungen fallen.

Dienste

Dienste sind Komponenten eines Softwaresystems, welche eine Funktionalität auf der Grundlage von Daten (z.B. Antworten auf Verbindungsanfragen) über eine Schnittstelle oder API zur Verfügung stellen. Dienste sind nicht zu verwechseln mit Dienstleistun- gen wie z.B. Beratungsdienstleistungen.

4.1.3.2 Nutzerinnen/-nutzer der MODI

Das Gesetz gilt für öffentliche und private Stellen die die MODI für die Einlieferung, die Verknüpfung, die Bereitstellung, den Bezug und den Austausch von Mobilitätsdaten oder Diensten verwenden. Dabei kann ein und dasselbe Unternehmen verschiedene Rollen wahrnehmen und sowohl Datenlieferant als auch gleichzeitig Datenbezüger sein. Die Nutzung der MODI erfolgt freiwillig. Die Mobilitätsnutzerinnen/-nutzer (Endkundinnen/-kunden) sind hingegen nicht Adressaten des Gesetzes.