Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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Für eine detaillierte Übersicht zum Verkehrsnetz CH wird auf den Bericht des VBS zum Verkehrsnetz CH 202125 verwiesen, wel- chen der Bundesrat gleichzeitig mit der Eröffnung dieser Vernehmlassung zur Kenntnis genommen hat und auf dessen Basis er den Entscheid zur Realisierung des Verkehrsnetzes CH getroffen hat.
Verkehrsnetz CH im MODIG
Verkehrsnetz CH wird eines der Hauptelemente der MODI sein. Während der Aufbau von Verkehrsnetz CH auf der Basis des Geoin- formationsgesetzes (GeoIG; SR 510.62) in den Jahren 2022-2025 erfolgt, legt das neue Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfra- struktur (MODIG) die spezifischen Regelungen zu Weiterentwicklung und Betrieb fest. Dies in Ergänzung zu den bestehenden raumwirksamen Regeln des Bundesrechts zu den Infrastrukturanlagen mit den im Verkehrsnetz CH vorgesehenen Informationszu- sammenstellungen über die Nutzung dieser Anlagen und den Zugang der so erstellten Mobilitätsinformationen. Im neuen Bundesge- setz wird auch die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Gemeinden geregelt.
Des Weiteren finden die (bestehenden) Basisdaten des Verkehrsnetzes CH ihre Grundlage in verschiedenen Rechtserlassen auf unterschiedlichen staatlichen Stufen. So unterliegen z.B. die Geobasisdaten des Bundesrechts dem Geoinformationsgesetz und der Geoinformationsverordnung (GeoIV; SR 510.620). Geobasisdaten des Kantons und der Gemeinden finden ihre Grundlage in analo- gen Rechtserlassen. Die Geobasisdaten stellen immer ortsbezogene Grundlagen dar, die für die Anwendung von raumwirksamem Spezialrecht erforderlich sind; dabei geht es um vorhandene und geplante Infrastrukturen, die in Fachgesetzen genauer geregelt sind. Im Bereich des öffentlichen Verkehrs und der Infrastrukturanlagen existieren verschiedene Bundesregelungen (Eisenbahngesetz, Nationalstrassengesetz usw.). Vereinzelt ist in den Fachgesetzen das Erheben und Zurverfügungstellung der Daten speziell geregelt. All diesen Bestimmungen ist gemeinsam, dass sie ihre Informationen für eine breite Nutzung, nachhaltig, aktuell, rasch, einfach und in der erforderlichen Qualität zur Verfügung stellen wollen (so etwa Art. 1 GeoIG); damit sind sie ein wichtiger Teil der Grundla- geninformationen des Verkehrsnetzes CH.
Entwicklung und Aufbau erfolgen unter Federführung von swisstopo
Die Zuständigkeit für Konzept und Aufbau vom Verkehrsnetz CH liegt bei swisstopo. Unter Federführung von swisstopo und mit enger Begleitung von ARE, ASTRA, BAV und BFS wurden gemeinsam mit externen Fachspezialisten das technische und organisa- torische Realisierungskonzept sowie eine Machbarkeitsanalyse erarbeitet. Der kooperative, partnerschaftliche Ansatz soll bei der Realisierung weiterverfolgt werden. Die Abstimmung von Verkehrsnetz CH und NADIM ist im Rahmen der Realisierung zentral und auf allen Ebenen weiterzuführen. Fachwissen soll schon während der Realisierung kontinuierlich und nachhaltig aufgebaut und für den späteren Betrieb gesichert werden.
Für die künftige Weiterentwicklung und den Betrieb vom Verkehrsnetz CH sind die Verantwortlichkeiten z.B. bezüglich Koordinati- on, Datenbewirtschaftung und Dienstleistungen durch den Bundesrat festzulegen. Koordinationsaufgaben bezüglich Geobasisdaten liegen grundsätzlich im Auftrags- und Kompetenzbereich von swisstopo, dem Geoinformationszentrum des Bundes (vgl. GeoIG, GeoIV und eGovernment Schweiz). Aus heutiger Sicht erscheint es zielführend, dass swisstopo eine führende und koordinierende Rolle auch beim Betrieb vom Verkehrsnetz CH übernimmt. Da eine Teilmenge der Aufgaben in den Rollen und Prozessen des Pro- gramms NaDB festgelegt ist, ist eine enge Abstimmung der Aufgaben zwingend, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die Be- schreibungen der Daten sollen auf der Interoperabilitätsplattform der Nationalen Datenbewirtschaftung öffentlich gemacht werden. Zudem ist der Betrieb vom Verkehrsnetz CH eng auf den Betrieb der NADIM und der nationalen Geodateninfrastruktur (NGDI) abzustimmen. Dazu ist eine enge Kooperation und Koordination mit den Betreiberinnen erforderlich. Bezüglich Nachführung der Geobasisdaten des Bundes ist die Zuständigkeit grundsätzlich im Geoinformationsgesetz (GeoIG) geregelt. Die GKG ist das Gremi- um im Bereich Geoinformation, welches departementsübergreifend weisungsbefugt ist (GeoIV, Art. 48).
4.1.8 NADIM als Teil der MODI: Ziel und Zweck, Aufgaben im Betrieb, technisches System, Kerndaten und weitere Daten
4.1.8.1 Ziel und Zweck der NADIM
Die NADIM (nationale Datenvernetzungsinfrastruktur Mobilität) ist Teil der MODI und besteht aus Mobilitätsdaten sowie IT-Systeme zu deren standardisierten Nutzung (Lieferung, Bereitstellung, Austausch, Verknüpfung und Bezug). Sie dient insbesondere der Vernetzung von einerseits Mobilitätsanbietern und weiteren Datenlieferanten und andererseits Entwicklern und Betreibern von digitalen Kundenlösungen (Mobilitätsplattformen) und weiteren Datenbezügerinnen und -bezügern. Sie leistet damit einen Beitrag für ein effizientes und nachhaltiges Gesamtverkehrssystem.
Die NADIM umfasst keine Endkundensysteme und stellt dementsprechend keine Angebote ("Business to Customer" B2C, Apps) bereit, welche private Anbietende konkurrenzieren. Für die NADIM gelten die unter Ziff. 4.1.5 dargestellten generellen Anforderun- gen. Das Ziel ist es, ein Basisgesamtsystem zu entwickeln, welches von möglichst vielen Akteuren genutzt wird. Die Einstiegshürden für Datenlieferanten sollen tief gehalten werden, während der Nutzen für die Datenbezüger möglichst gross sein soll.
4.1.8.2 Aufgaben im Betrieb der NADIM
Die Betreiberin der NADIM nimmt mit Blick auf die unter Ziff. 4.1.2 dargestellten Ziele und die angestrebte Nutzerorientierung die unter Ziff. 4.1.8.2.1 bis 4.1.8.2.3 beschriebenen Aufgaben wahr. Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die Aufga- ben der Betreiberin der NADIM26:
25 Verkehrsnetz CH - Bericht des VBS Dezember 2021; www.swisstopo.admin.ch/vnch -> Downloads
26 Das Rollenmodell der Nationalen Datenbewirtschaftung weist diese Aufgaben konkreten Rollen und Prozesse zu und soll im Betrieb der NADIM Anwendung finden.