Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

Allenfalls kann auch die Schaffung einer Ombudstelle geprüft werden.

Datenauswertung

Die Daten in der NADIM stellen eine wertvolle Informationsgrundlage insbesondere für die Verkehrsplanung, Siedlungsentwick- lung, Verkehrslenkung sowie für Forschungszwecke dar. Ebenso können die Daten zu Prognose- und Analysezwecken des ARE dienen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Datenlieferanten auch historische Daten anbieten bzw. künftig Daten im Kon- text der Arbeiten zur Förderung der digitalen Selbstbestimmung und vertrauenswürdiger Datenräume (vgl. Ziffer 4.1.12.2) zur Ver- fügung gestellt werden. Die Betreiberin kann die Auswertung von Daten vornehmen, sofern dies dem Gesetzeszweck dient. Ausser- dem wertet sie auch Daten aus, um den Betrieb der NADIM sicherzustellen.

Vertriebsintegration bei Bedarf

Bei Bedarf kann die Betreiberin über die NADIM auch Funktionalitäten anbieten, die es Mobilitätsanbietern und den Mobilitätsver- mittlern bzw. Entwicklern von Kundenlösungen erlauben, den Vertrieb von multimodalen Mobilitätsangeboten einfacher abzuwi- ckeln. Damit verbunden sein könnte beispielsweise der standardisierte, gesicherte Austausch von Kundendaten – eingeschränkt auf jene Daten, die für den reibungslosen Ablauf der Reservation und Bezahlung von Angeboten erforderlich sind. Welche Vertriebs- funktionalitäten (wie z.B. Preisinformationen publizieren, Reservation abwickeln oder Zahlung abwickeln) der NADIM zweckmäs- sigerweise realisiert werden sollen, wird bis zur Botschaft unter Einbezug der Akteure und damit der Bedürfnisse der Nutzerinnen und -nutzer (Datenlieferantinnen/lieferanten und –Bezügerinnen/-bezüger) weiter konkretisiert.

4.1.8.2.3 Nationale und internationale Zusammenarbeit und Beteiligung von Anspruchsgruppen

Im Rahmen des Betriebs der MODI, insbesondere der NADIM, ist der Einbezug der relevanten Anspruchsgruppen (z.B. Datenliefe- ranten und -bezüger) sowie die Mitarbeit in nationalen und internationalen Gremien zu gewährleisten.

Koordination und Einbezug der Anspruchsgruppen

Um die flächendeckende Verfügbarkeit und Vernetzung der Mobilitätsdaten zu fördern, übernimmt die Betreiberin eine aktive Rolle bei der Koordination der Tätigkeiten der relevanten Akteure. Dabei sind insbesondere die Zuständigkeiten bei der Umsetzung der von der Betreiberin geforderten Vorgaben sowie bei Lücken, Überschneidungen oder Synergien gewisser Daten und Systeme zu klären. Die Betreiberin pflegt eine aktive Kommunikation über Entscheidungen, Prozesse und Aktivitäten und richtet ein voraus- schauendes Konfliktmanagement ein.

Damit die Dateninfrastruktur breit genutzt wird und Akzeptanz erfährt, müssen die Bedürfnisse der Anspruchsgruppen (z.B. Daten- lieferantinnen/en, Datenbezügerinnen/er, Interessensvertreterinnen/er) berücksichtigt und die Anspruchsgruppen zu aktiven Beteilig- ten gemacht werden. Dies über alle föderalen Stufen hinweg. Aus diesem Grund sollen für diese Gruppen Strukturen geschaffen werden, über die sie ihre Wünsche, Anforderungen und Vorbehalte einbringen können und Möglichkeiten der Einflussnahme auf die weitere Entwicklung bekommen. Die Betreiberin ergreift die dafür notwendigen Massnahmen, beispielsweise den Aufbau einer Community und die Organisation von User-Tagungen.

Nationale und internationale Zusammenarbeit

Mit dem Ziel der nationalen und internationalen Interoperabilität bewegt sich die Betreiberin bei Aufbau und Betrieb der NADIM in einem Kontext von eng verwandten Arbeiten des Bundes und stellt die Koordination sicher mit den internationalen Entwicklungen insbesondere bezüglich der unter Ziff. 3.2 erwähnten Delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU und dem EU-weiten Netz von Nationalen Zugangspunkten. Aktuelle nationale und internationale Entwicklungen sollen beobachtet, berück- sichtigt und vorangetrieben werden. Deshalb arbeitet die Betreiberin bei Bedarf insbesondere im Bereich des Austauschs und der Standardisierung von Mobilitätsdaten mit den zuständigen nationalen und internationalen Stellen zusammen und kann vom Bundes- rat zur Teilnahme an nationalen und internationalen Gremien im Bereich der Mobilitätsdaten ermächtigt werden.

Wissensmanagement

Im Rahmen ihrer Aufgaben und Funktionen baut die Betreiberin gemeinsam mit den verschiedenen Anspruchsgruppen (Datenliefe- ranten und -bezügern, Gremien, Interessensvertretern) ein grosses Knowhow im Bereich des Austauschs von Mobilitätsdaten auf. Diese Erkenntnisse und Entwicklungen aus den verschiedenen Aufgabenbereichen sollen zur Verbesserung des Gesamt-Ökosystems im Bereich des Austauschs und der Verfügbarkeit von Mobilitätsdaten aufbereitet, abgelegt und allen Interessierten zur Verfügung gestellt werden.

4.1.8.3 Subventionierung von Systemanbindungen an die NADIM

Die Anbindung von Systemen an die NADIM kann insbesondere für kleine Unternehmen / Startups eine grosse finanzielle Heraus- forderung darstellen. Die Hürde für die Nutzung der NADIM soll für private Datennutzerinnen und –nutzer so tief wie möglich sein. Deshalb soll während der ersten zwei Jahre nach Inbetriebnahme der MODI die Anbindung von einliefernden oder abnehmenden Systemen an die NADIM mittels einmaliger à Fonds perdu - Beiträge von maximal 40 Prozent der Kosten je Anbindung unterstützt werden können. Dabei werden die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen und der Nutzen der betroffenen Daten einbezo- gen. Damit verbunden ist auch das Ziel einer besseren Erschliessung von Randregionen. Die Wirkung der NADIM entfaltet sich umso besser, je mehr Anbieter – auch kleine – in diesem Ökosystem mitmachen.

4.1.8.4 Gewerbliche Leistungen

Die Betreiberin kann gegenüber Dritten gewerbliche Leistungen erbringen. Sie soll aber nur in jenen Bereichen gegen Entgelt zusätz- liche Leistungen wie Beratungen und Expertisen anbieten können, wo dies aufgrund ihres spezifischen Knowhows gegeben ist und nicht in Konkurrenz zu privaten Anbietern steht. Diese Leistungen sind nur zulässig, wenn sie mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen, die Erfüllung der Hauptaufgaben und insbesondere die Neutralität nicht beeinträchtigen und keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern. Für diese Leistungen müssen mindestens kostendeckende