Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Preise festgesetzt werden. Sie sind bei der Rechnungslegung separat auszuweisen. Eine Quersubventionierung ist nicht zulässig. Die Betreiberin ist im Bereich dieser Leistungen denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieter und Anbieterinnen.
4.1.8.5 Systemziele und Funktion der NADIM
Nationaler Zugangspunkt (NAP)
Die NADIM soll die Funktionen eines Nationalen Zugangspunkts (National Access Point, NAP) im Sinne der in Ziff. 3.2 erwähnten Delegierten Verordnungen zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU abdecken. Insbesondere sollen die Vorgaben zu europäischen Normen und Standards berücksichtigt werden.
Systemübersicht
Die NADIM beinhaltet insbesondere Systeme, Dienste und Schnittstellen (APIs) für einen verlässlichen, standardisierten und ver- trauenswürdigen Austausch der Mobilitätsdaten zwischen Datenlieferantinnen/Lieferanten und Datenbezügerinnen/Bezügern. Quel- len der Daten sind sowohl Institutionen der öffentlichen Hand als auch Unternehmen der Privatwirtschaft. Vor der Bereitstellung der Daten müssen diese soweit nötig konsolidiert werden. Diese Aufgabe kann von der Betreiberin der NADIM oder ggfs. im Auftrag der Betreiberin von Dritten erfolgen. Datenbezüger sind neben Mobilitätsvermittlern (welche selbst auch Mobilitätsanbieter sein können) auch die öffentliche Hand, Forschungsinstitutionen sowie Anbieter von diversen Webdiensten. Vgl. in der nachfolgenden Abbildung die Funktionseinheiten des technischen Systems NADIM (vgl. grüne Kästen).
Abbildung 5: Systemübersicht der NADIM
Vgl. auch weitere Erläuterungen zu Funktionen der NADIM unter Ziff. 4.1.8.2.
Abstimmung der NADIM mit Verkehrsnetz CH und weiteren Aufgaben / Aktivitäten im Bereich Mobilitätsdaten
Verkehrsnetz Schweiz wird künftig die zentrale Basis des Bundes zur räumlichen Referenzierung für die über die NADIM zur Ver- fügung gestellten Mobilitätsdaten sein (vgl. Erläuterungen zu Verkehrsnetz CH in Ziff. 4.1.7). Die enge Koordination und Abstim- mung zwischen NADIM und Verkehrsnetz CH ist folglich unabdingbar und wird in Zusammenarbeit mit swisstopo realisiert.
Die Funktionen der NADIM müssen ausserdem mit weiteren Aufgaben im Bereich der Mobilität (vgl. Ziff. 4.1.10) sowie den Funk- tionen der Interoperabilitätsstelle der Nationalen Datenbewirtschaftung abgestimmt werden. Daneben gibt es Dateninfrastrukturen und Themen mit partiellem Bezug, mit denen situativ abzustimmen ist (vgl. Ziff. 4.1.12).
4.1.8.6 Kerndaten und weitere Daten mit Bezug zur NADIM
4.1.8.6.1 Kerndaten für eine optimale Vernetzung von Mobilitätsangeboten
Die Zurverfügungstellung eines minimalen Bestandes (Kerndaten) an relevanten Mobilitätsdaten ist unabdingbar für ver-
netzten (multimodalen) Datenaustausch
Damit die NADIM ihren Beitrag für ein effizientes Mobilitätssystem leisten kann, ist es nötig, dass ein minimaler Bestand der rele- vanten Mobilitätsdaten verfügbar ist. Insbesondere die Mobilitätsanbieter müssen ein minimales Set der relevanten Daten zu ihren Mobilitätsangeboten zugänglich machen. Die Kerndaten umfassen insbesondere Geo-, Betriebs- und Vertriebsdaten. Es handelt sich grundsätzlich um Sachdaten. Diese Daten sind insbesondere für die Information und Planung einer Reise unverzichtbar, wie z.B. Haltestellen, Fahrpläne, Fahrzeugstandorte. Dieses minimale Datenset je Datenlieferantin/-lieferant wird im Folgenden als Kernda- tenset bezeichnet.
Datenlieferantinnen und -lieferanten, die ihre Daten über die NADIM bereitstellen wollen, sollen verpflichtet werden, mindestens ihr verfügbares Kerndatenset, nach zu definierenden Vorgaben allen Interessierten zur Verfügung zu stellen und regelmässig zu aktuali- sieren. Daraus resultiert, dass ihnen, falls sie die für ihr Angebot bzw. ihren Bereich relevanten Kerndaten nicht entsprechend der Vorgaben bereitstellen, wenn nötig der Anschluss zur NADIM verwehrt werden kann.