Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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Gründung einer Mobilitätsdatenanstalt (MDA)
Dementsprechend sieht die Vorlage vor, eine Mobilitätsdatenanstalt (MDA) zu gründen. Die vorgehend erwähnten vertrauensspezifi- schen Anforderungen - dass die Nutzenden gleichbehandelt werden und die Funktionen auch längerfristig unter stabilen Bedingun- gen bestehen bleiben - sind mit der MDA klar erfüllt; insbesondere die organisatorische Neutralität und Unabhängigkeit von den Marktakteuren.
Die starke Normierung und starre Organisation einer Anstalt machen es grundsätzlich nicht leicht, die nötige Flexibilität und Anpas- sungsfähigkeit zu realisieren. Allerdings wird dieser Anforderung der Zukunftsfähigkeit mit dem gesetzlichen Auftrag an die MDA explizit Rechnung getragen. Indem der Bundesrat ihr weitere Tätigkeiten im Bereich der MODI übertragen kann, wird die nötige bereichsspezifische formell-gesetzliche Grundlage geschaffen, um die Tätigkeiten der MDA den Bedürfnissen im Bereich Mobili- tätsdaten anzupassen. Ausserdem hat die MDA den gesetzlichen Auftrag, die relevanten Akteure angemessen zu beteiligen, damit die MODI Nutzen stiftet und den Bedürfnissen der Datenlieferantinnen/-lieferanten und Datenbezügerinnen/-bezüger entspricht. Allen- falls könnte dies im Rahmen eines beratenden Organs zum Einbezug der Nutzerinnen und Nutzer (Datenlieferanten und -bezüger) erfolgen. Dies im Sinne einer Weiterführung des für die Übergangsphase der erweiterten Systemführerschaft SKI+ 2021-24 geschaf- fenen «Übergangsrats» mit Vertretungen aus der Mobilitätsbranche und der öffentlichen Hand.
Die MDA ist gemäss den Vorgaben der Corporate Governance des Bundes zu organisieren. Die Steuerung und Aufsicht erfolgt durch den Bundesrat als Eigner; in erster Linie über die strategischen Ziele, die Besetzung von Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und Revi- sionsstelle sowie über die Genehmigung des Geschäftsberichts. Beim Betrieb der MODI, insbesondere der NADIM, kann angesichts der Bedeutung und des Subventionsbedarfs davon ausgegangen werden, dass bei der Vorbereitung der Eignerentscheide des Bundes- rates die Federführung betreffend Steuerung dem zuständigen Departement UVEK obliegt. Die Eidg. Finanzverwaltung wird wo notwendig beigezogen.
Die MDA untersteht dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz des Bundes (RVOG; SR 172.010), dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) und damit auch den entsprechenden internationalen Verpflichtungen wie Nichtdiskriminierung sowie dem Archivierungsgesetz (BGS; SR 152.1).
Aufsicht des Bundesrates
Die MDA untersteht im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben der Aufsicht des Bundesrates. Über die Geschäftsführung wird ihm laufend gemäss den rechtlichen Vorgaben Bericht erstattet. Der Bundesrat hat im Rahmen der Festlegung und jährlichen Überprü- fung der strategischen Ziele die Möglichkeit, die nötigen Entscheide zu treffen, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit gemäss dem gesetzlichen Auftrag den aktuellen Rahmenbedingungen und Bedürfnissen entspricht. Zudem erwartet der Bundesrat, dass die MDA einen regelmässigen Austausch mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundes pflegt, insbesondere im Rahmen der Eignergespräche.
Evaluation
Nach acht Jahren wird die Zweckmässigkeit, die Umsetzung, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der MODI überprüft, dem Parlament Bericht erstattet und die nötigen Massnahmen u.a. hinsichtlich der Finanzierungsmodalitäten der MDA insbesondere hinsichtlich Nutzerfinanzierung und Bundesabgeltungen beantragt.
4.1.9.3 Geprüfte Alternativen zu einer neuen Mobilitätsdatenanstalt
Privatrechtliche Aktiengesellschaft
Aufbau und Betrieb der NADIM im Rahmen einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft wäre dann zweckmässig, wenn die staatliche Initiierung einer Organisation für den Austausch von Mobilitätsdaten erforderlich ist, aber keine dauerhafte Staatsaufgabe darstellen soll. Daraus resultiert, dass eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft längerfristig selbstständig funktioniert und sich damit auch selber finanziert.
Für die Ausgestaltung als privatrechtliche Aktiengesellschaft wären die folgenden Eckpunkte einzuhalten:
- Zeitliche Befristung: Die Beteiligung des Bundes wie auch die Subventionierung der Dateninfrastruktur werden im Gesetz auf 10 Jahre begrenzt.
- Ausgestaltung Aktienbesitz und Unabhängigkeit: Zumindest in der Aufbauphase hält der Bund die Aktienmehrheit. Grund- sätzlich wäre es wünschenswert, dass sich die Branche von Beginn weg am Aktienkapital beteiligen kann. Zwecks Sicher- stellung der Unabhängigkeit sind für die Beteiligung einzelner Branchenakteure statutarische Obergrenzen zu definieren (z.B. 5% oder 10%). Zudem soll die Beteiligung von unabhängigen Dritten möglich sein.
- Führung: Solange die Aktiengesellschaft durch den Bund kontrolliert wird, erfolgt die übergeordnete Steuerung der Gesell- schaft gemäss den Grundsätzen der Corporate Governance des Bundes, insbesondere über die strategischen Ziele und die regelmässigen Eignergespräche. Sobald der Bund keine Aktienmehrheit mehr hat, ist die entsprechende CG-Steuerung nicht mehr möglich.
- Geschäftsmodell: Für die Gründung einer Aktiengesellschaft muss das Geschäftsmodell zumindest mittelfristig Chancen für einen selbsttragenden Betrieb aufweisen. Entsprechend ist konkreter zu beleuchten, unter welchen Voraussetzungen sich ein nachhaltiger wirtschaftlicher Erfolg und die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft nach dem Ausstieg des Bundes ein- stellen kann. Die Subventionierung ist bereits im Gesetz degressiv auszugestalten.
- Ausstieg Bund: Nach 10 Jahren soll die Gesellschaft selbsttragend sein. Der Bund steigt vollständig aus und verkauft sämt- liche Anteile an Branchenakteure (unter Einhaltung der Obergrenzen) und/oder unabhängige Dritte. Falls dies nicht mög- lich sein sollte, ist im Gesetz eine Liquidation vorzusehen. Für andere Optionen (z.B. Weiterführung Subventionen, Erhalt der Bundesbeteiligung etc.) müsste dannzumal das Parlament wieder einbezogen werden.