Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten
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Zu dieser Thematik der Personendaten sei auch auf die Arbeiten zum Bericht zur Förderung der digitalen Selbstbestimmung und vertrauenswürdiger Datenräume verwiesen (vgl. Ziffer 4.1.12.2). Mit der NADIM sollen grundsätzlich die Umsetzung der Prinzipien der digitalen Selbstbestimmung aktiv gefördert werden. Sie soll so konzipiert werden, dass der Zugang zu diesen Daten den Anforde- rungen aus der digitalen Selbstbestimmung entspricht. In einer ersten Phase der NADIM steht dies voraussichtlich jedoch nicht im Fokus. Eine entsprechende Regulierung wäre auf allgemeingültiger Ebene für alle Datenbereiche vorzusehen und nicht sektorenspe- zifisch nur für Mobilitätsdaten.
4.1.8.6.4 Dienste
Zur Förderung von effizienter Mobilität über Mobilitätsdaten können in der NADIM auch Dienste entwickelt, eingebunden und zur Verfügung gestellt werden, um die Datennutzung einfacher und für einen breiteren Kreis der Interessierten zugänglich zu machen. Solche Dienste sind Komponenten eines Softwaresystems, welche eine Funktionalität auf der Grundlage von Daten (z.B. Antworten auf Verbindungsanfragen) über eine Schnittstelle zur Verfügung stellen. Damit kann die Eintrittshürde zur Bereitstellung von multi- modalen Dienstleistungen gesenkt werden. Ein Beispiel dafür ist der offene Routenplaner, Open Journey Planner (OJP). Mobilitäts- vermittler, die z.B. über kein eigenes Routingsystem verfügen, können diesen Dienst direkt in ihre Endkundensysteme einbinden. Die Hürde für den Einstieg von Anbietern kann damit gesenkt werden. Der OJP berechnet Verbindungen diskriminierungsfrei, transpa- rent und nach nicht-kommerziellen Kriterien. Dies ist ein Qualitätsmerkmal, das Anbieter von Endkundensystemen gegenüber ihren Kunden kommunikativ einsetzen können.
Diese Dienste sind nicht zu verwechseln mit Dienstleistungen wie z.B. Beratungsdienstleistungen, Datenauswertungen oder der Bereitstellung von Standardverträgen.
4.1.9 Rechts- und Organisationsform zum Betrieb der NADIM im Rahmen der MODI
4.1.9.1 Einbezug der Rahmenbedingungen und generellen Anforderungen zur MODI
Der Betrieb der MODI ist unter dem Blickwinkel zu beurteilen, dass Mobilitätsdaten als Infrastruktur zu betrachten sind, ohne die ein effizientes Mobilitätssystem nicht funktioniert, weshalb Verfügbarkeit und Austausch als staatliche Aufgabe sicherzustellen sind (vgl. dazu auch die Ausführungen unter Ziff. 4.1.1). Verlässliche Dateninfrastrukturen sind eine Basis, die vom Staat zur Verfügung gestellt werden soll.
Bei Aufbau und Betrieb der MODI, insbesondere bei der NADIM, müssen die vom Bundesrat am 1. Juli 2020 definierten generellen Anforderungen umgesetzt werden: Unabhängigkeit, Verlässlichkeit, Offenheit, Nichtdiskriminierung, Transparenz, Nichtgewinnori- entierung, technische Flexibilität, Erfüllung von Qualitätsstandards, Beitrag zu umwelt- und raumschonender Mobilität (vgl. Ziff. 4.1.5).
Für Aufbau und Betrieb der MODI ist jene Organisations- bzw. Rechtsform zu wählen, welche die genannten Rahmenbedingungen am besten gewährleistet.
Bei Unabhängigkeit, Verlässlichkeit, Offenheit, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Nichtgewinnorientierung geht es primär um Vertrauen. Vertrauen der Akteure im Mobilitätsbereich, dass alle Nutzenden gleichbehandelt werden und die Funktionen auch län- gerfristig unter stabilen Bedingungen bestehen bleiben. Die Organisationsform ist folglich so zu wählen, dass Neutralität und ausrei- chende Stabilität gewährleistet sind. Gerade mit Blick auf den Entscheidprozess im Parlament und eine allfällige Volksabstimmung geht es auch darum, das Vertrauen von Privaten und Unternehmen in das Datenhandling zu gewinnen. Dazu können auch die Er- kenntnisse aus der Volksabstimmung zur E-ID herangezogen werden. Auch das Thema Cybersecurity ist wichtig.
Hinsichtlich technischer Flexibilität und Erfüllung von Qualitätsstandards sind die Funktionen durch die bezeichnete Organisation so aufzubauen, zu betreiben und anschliessend laufend weiterzuentwickeln, dass sie den Bedürfnissen der Nutzenden entsprechen. Bei der Wahl der Organisationsform ist zu berücksichtigen, dass genügend Anpassungsfähigkeit und Tempo für Entscheide zur bedürf- nisgerechten Bereitstellung von Daten und Diensten gewährleistet bleibt. Ein zu starres organisatorisches und regulatorisches Korsett kann sich diesbezüglich negativ auswirken.
4.1.9.2 Gründung einer Mobilitätsdatenanstalt (MDA)
Eigenständige Organisationseinheit ausserhalb Bundesverwaltung für diese Aufgabe zweckmässig
Für den Betrieb der NADIM und der vom Bundesrat festgelegten weiteren Tätigkeiten im Rahmen der MODI ist eine eigenständige Organisationseinheit ausserhalb der Bundeszentralverwaltung zweckmässig. Unter Berücksichtigung der vorgehend dargestellten Rahmenbedingungen stellt die Rechtsform einer Bundesanstalt dafür die zweckmässigste Form dar. Diese Rechtsform wird dann gewählt, wenn konkrete Aufgabenbereiche im öffentlichen Interesse auf Dauer ausserhalb der Bundeszentralverwaltung betrieben werden sollen.
Das Sammeln, Konsolidieren und Zugänglichmachen von Mobilitätsdaten allein stellt grundsätzlich kein Geschäftsmodell dar, son- dern nur, wenn dies exklusiv gegenüber den Endnutzerinnen/-nutzern verwertet werden kann. Eine entsprechende private Monopoli- sierung der Mobilitätsdaten wäre bzgl. Datenschutz aufgrund der Sammlung möglicher Bewegungsdaten und bzgl. verkehrlichen Folgeentwicklungen aufgrund kommerziell geprägter Routenempfehlungen kritisch zu beurteilen. Ausserdem sind die Hürden zur Mitwirkung für Datenlieferantinnen und -lieferanten und Nutzerinnen und Nutzer, insbesondere auch Gemeinwesen und kleine, wenig finanzkräftige Akteure tief zu halten, damit möglichst viele Mobilitätsdaten dauerhaft und in der nötigen Qualität zur Verfü- gung gestellt werden. Deshalb kann die Erhebung von allgemeinen Nutzergebühren mit Blick auf eine längerfristig bessere oder gar umfassende Eigenwirtschaftlichkeit erst mittelfristig geprüft werden (vgl. unten, Abschnitt «Evaluation»).