Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 28Fedlex · Erläuternder Bericht

Der konkrete Umfang des einzuliefernden Kerndatensets kann je nach Anbieter bzw. Verkehrsmittel unterschiedlich definiert wer- den, da nicht jeder Datenlieferant über alle Bestandteile der Kerndaten verfügt. Das Gesetz regelt die Grundsätze und Zuständigkei- ten zu Inhalt, Umfang, Ausgestaltung und Anpassung der Kerndaten. Die konkreten Angaben werden dann auf untergeordneter Ebene durch den Bundesrat und die Betreiberin der NADIM festgelegt. Die relevanten Akteure (z.B. Mobilitätsanbieter, öffentliche Hand) sollen dabei zweckmässig einbezogen werden. Damit wird im sich rasch entwickelnden Umfeld die nötige Flexibilität gewähr- leistet.

Zum besseren Verständnis der möglichen Inhalte der Kerndaten für ein effizientes Mobilitätssystem werden nachfolgend Datentypen genannt, die dafür in Frage kommen. Diese sind nicht umfassend und abschliessend zu verstehen.

Kerndaten für Mobilitätsanbieter

Geodaten: Netze (z.B. Linien- und Netzpläne;); Haltestellen / Verkehrsknoten (inkl. Ein-, Um- und Aussteigepunkte) inkl. Zugäng- lichkeit; Bahnhofs- und Haltestellenpläne inkl. Facilities; Angebotsstandorte (z.B. Sharing- und Mietangebote, Car-Pooling, On-Demand-Verkehr, Taxis), Geofences

Betriebsdaten: Fahrpläne (inkl. Abfahrten, Zwischenhalte, Ankünfte, Aufenthaltszeiten, Umsteigezeiten, Verspätungen, Betriebszei- ten); Fahrzeugdaten (z.B. Fahrzeugtyp, Wagenklassen, Ausstattung, Anzahl Plätze, Formation, Niederflur, Eignung für Reisende mit eingeschränkter Mobilität); Verfügbarkeit von Angeboten (z.B. Sharing- und Mietangebote, Car-Pooling, On-Demand-Verkehr, Taxis); Anschlüsse; Betriebsunterbrüche (z.B. Störungen, Umleitungen, Ausfälle, andere Unterbrüche)

Teile der Vertriebsdaten: Zonenpläne, Tarife, Preise, Preise unter Einbezug von Flat Rate-Modellen, Zonen, Mehrfahrten- und Zeit-Abonnementen, Rabatten etc.

Kerndaten Strassenverkehr/Langsamverkehr

Sicherheitsrelevante Verkehrsinformationen: Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn; ungesicherte Unfallstel- len; Kurzzeitbaustellen; Stauwarnungen; aussergewöhnliche Witterungsbedingungen

Statische Strassendaten: Netze (z.B. Strassen, Fuss-, Wander- und Fahrradwege inkl. Angaben zu Barrierefreiheit;); Strassenklasse, Kapazitäten von Verkehrswegen; Kreuzungen; feste Verkehrssignale; Standorte Tankstellen; Standorte Ladestationen; Standorte Parkplätze (inkl. Fahrradparkplätze), Parkhäuser

Dynamische Strassenstatusdaten: dynamische Verkehrssignalisation; befristete Verkehrsmanagementmassnahmen (z.B. Sperrungen, Umleitungen); Baustellen; Verfügbarkeit Tankstellen; Verfügbarkeit Ladestationen; Verfügbarkeit Parkplätze (inkl. Fahrradparkplät- ze), Parkhäuser; Status von Verkehrsmanagementplänen

Dynamische Verkehrsdaten: Verkehrsaufkommen; Flussgeschwindigkeit

Teile der Vertriebsdaten: Preise Parkplätze, Preise Tankstellen; Preise Ladestationen

4.1.8.6.2 Weitere Daten

Datenlieferantinnen und -lieferanten können über die Kerndaten hinaus auch weitere, komplementäre Daten über die NADIM bereit- stellen. Wie auch bei den Kerndaten sind dazu Kriterien wie z.B. Qualität, Format, Nützlichkeit, Nutzungsrechte zu klären und fest- zulegen. Der Bundesrat legt dazu die Rahmenbedingungen fest.

Ziel ist es, dass die NADIM für den Austausch von möglichst vielen, für ein effizientes Mobilitätssystem relevanten Daten genutzt wird. Die Unternehmen bzw. Organisationen müssen somit nicht weitere Kanäle und damit individuelle Schnittstellen pflegen, was die Kosten erhöhen und die Attraktivität der NADIM schmälern würde.

Weitere Daten könnten z.B. Nutzungsdaten, Daten zur Umweltbelastung von Verkehrsmitteln oder Wetterdaten umfassen, die eben- falls relevant für die Mobilität sind. Es handelt sich hier in der Regel um Sachdaten.

4.1.8.6.3 Personendaten / Besonders schützenswerte Personendaten

Über die NADIM werden primär Sachdaten ausgetauscht. Falls Personendaten ausgetauscht werden, so richtet sich deren Bearbei- tung nach dem Datenschutzgesetz. Eine Bearbeitung von Personendaten durch die Betreiberin der NADIM kann erforderlich sein, wenn bei Bedarf über die NADIM auch Funktionalitäten angeboten werden, die es erlauben, den Vertrieb von Mobilitätsangeboten einfacher abzuwickeln. Das wäre beispielsweise eine Buchungs- und Bezahlfunktion, die den Nutzern der NADIM zur Einbindung in ihre Systeme zur Verfügung gestellt werden könnte. Damit verbunden ist der standardisierte, gesicherte Austausch von personenbe- zogenen Kundendaten – eingeschränkt auf jene Daten, die für den Ablauf einer solchen Buchungs- und Bezahlfunktion nötig sind. Dazu gehören insbesondere Name und Adresse der reisenden Person, Zahlungsmittel, Nachweise für Vergünstigungen und eventuell benötigte Fahr- oder Führerausweise. Der Zugriff auf diese Personendaten muss begrenzt sein auf jene Anbieter, die an der konkreten Buchung oder Bezahlung beteiligt sind (vgl. Named-Access-Data). Im Übrigen haben die Datenlieferantinnen/lieferanten durch geeignete Massnahmen wie z.B. Anonymisierung oder Abschluss von Datenschutzverträgen sicherstellen, dass der Datenschutz gewährleistet ist.

Für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten wird die gemäss Art. 34 Abs. 2 nDSG erforderliche formellgesetzliche Rechtsgrundlage geschaffen. Bei den betroffenen Daten handelt es sich um Gesundheitsdaten von Reisenden mit Behin- derungen oder um Bewegungsdaten. Dies weil es bei spezifischen Angeboten für Reisen von mobilitätseingeschränkten Personen erforderlich sein kann, besonders schützenswerte Personendaten zur Gesundheit von Reisenden mit Behinderungen auszutauschen (z.B. spezifische Behinderung mit Bedarf nach Einstiegshilfe/-unterstützung). Ausserdem kann es sein, dass trotz Anonymisierung oder Aggregation von Bewegungsdaten im Rahmen der Kombination von Daten nicht vermieden werden kann, dass Rückschlüsse auf Personen möglich sind. Ist z.B. der Halter eines Fahrzeuges bekannt, so ist mit der Position des Fahrzeugs auch diejenige des Halters bekannt. Die konkreten Rahmenbedingungen zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten durch die Betreiberin der NADIM werden durch den Bundesrat in Abstimmung mit den Akteuren und dem Datenschutzgesetz festgelegt.