Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 56 Seiten

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Artikel 36

Die Erhebung von Gebühren durch die MDA ist nur in sehr eingeschränktem Rahmen vorgesehen. Dies wenn durch eine übermässi- ge Beanspruchung der Systeme der MODI, also bei Überschreiten einer bestimmten Anzahl Systemabfragen, die Verfügbarkeit des Systems gefährdet wird und kostenrelevante Massnahmen (Ausbau des techn. Systems) ergriffen werden müssen. Der Hauptteil der Tätigkeit der MDA im Sinne einer staatlichen Aufgabe soll mindestens mittelfristig durch den Bund finanziert werden (vgl. dazu Artikel 35). Mit der Berichterstattung zur Wirksamkeitsprüfung nach Artikel 11 wird dem Parlament Antrag zur Finanzierung nach diesen zehn Betriebsjahren gestellt, insbesondere ob und in welchem Rahmen die Nutzerbeiträge über allgemeine Gebühren erhöht bzw. die Abgeltungen weitergeführt werden. Vgl. Ziff. 4.1.9.2 und 6.1.1. Konkret regelt der Verwaltungsrat im Rahmen der gesetzli- chen Vorgaben die Gebühren und legt diese Regelung dem Bundesrat zur Genehmigung vor. Mit den Vorgaben in den Absätzen 2 und 3 wird die nötige Transparenz erzielt und eine ausreichende Rechtsgrundlage geschaffen. Vgl. Ziff. 4.1.9 und 6.1.

Artikel 37

Als Drittmittel gelten nebst den Einnahmen aus den gewerblichen Leistungen die Beiträge und Entgelte Dritter für nichtgewerbliche Leistungen sowie allfällige Zuwendungen Dritter insbesondere aus Forschungs- und Entwicklungsaufträgen. Der Verwaltungsrat der MDA regelt die Einzelheiten bzgl. Entgegennahme und Verwaltung in einem Reglement. Vgl. Erläuterungen unter Ziff. 4.1.9 und 6.1.

Artikel 38

Der Bundesrat übt unter Wahrung der fachlichen und organisatorischen Unabhängigkeit der MDA die Aufsicht über deren Betriebs- führung aus. Mit Blick auf die zur Erfüllung der Zielsetzung der MODI wesentlichen Grundsätze der Neutralität und Unabhängigkeit muss die MDA fachlich und organisatorisch auch vom Bundesrat weitgehend unabhängig sein. Die Aufsichtskompetenz richtet sich nach Artikel 8 Absatz 4 RVOG und geht weniger weit als bei der zentralen Bundesverwaltung. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf die dem Bundesrat gesetzlich eingeräumten Befugnisse wie die Wahl des Verwaltungsrates oder die Genehmigung der Personal- verordnung sowie die Festsetzung der Gebühren und Abgeltungen des Bundes. Gleichzeitig mit der Genehmigung des Geschäftsbe- richts soll der Bundesrat auch über die Entlastung des Verwaltungsrats beschliessen. Der Bundesrat als Eigner muss diese Aufsicht (in den Bereichen, in denen sie ihm unter Berücksichtigung der Autonomie der MDA zukommt) wahrnehmen. Die Aufzählung in Absatz 2 ist nicht abschliessend. In der Praxis wird die Aufsicht vom Departement mit dem engsten Sachbezug wahrgenommen, vorliegend demnach vom UVEK. Dieses unterbreitet dem Bundesrat die Anträge, welche die MDA betreffen. Vgl. Erläuterungen unter Ziff. 4.1.9.

Artikel 39

Die MDA nimmt eine Bundesaufgabe wahr. Ihre Handlungen sind dem öffentlichen Recht unterstellt, insbesondere dem Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196865 (VwVG). Die Entscheide der MDA im Einzelfall gelten als Verfügung (Art. 5 VwVG). Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen der MDA ist das Bundesverwaltungsgericht.

Artikel 40-41

Diese Bestimmungen dienen der allenfalls gestaffelten Implementierung der MDA und ihrer Aufgaben im Rahmen der NADIM. Darunter fällt auch der Übergang der vor Inkraftsetzung dieses Gesetzes mit Blick auf die MODI gestarteten Tätigkeiten, inkl. Rech- ten und Werten wie z.B. technische Systeme, auf die MDA. Dies betrifft insbesondere die Arbeiten im Rahmen der befristeten Er- weiterung des Bundesauftrags zur Systemaufgabe Kundeninformation öV (vgl. dazu Ziff. 1.1.6) aber auch andere Bereiche, die vom Bundesrat mit Blick auf die Aufnahme der Tätigkeit der MDA geregelt werden. Die Zuständigkeit der RailCom für die Aufgaben der SKI im Rahmen des öffentlichen Verkehrs werden davon nicht tangiert.

6 Auswirkungen

Die vernetzte Nutzung von Mobilitätsdaten trägt dazu bei, das Mobilitätssystem effizienter und nachhaltiger zu gestalten. Neben physischen Verkehrsdrehscheiben mit entsprechenden Serviceangeboten, kurzen Wegen, hohen Taktfrequenzen und einer attraktiven baulichen Gestaltung braucht es die digitale Vernetzung und Abbildung der physischen Möglichkeiten z.B. mittels eines verkehrsträ- ger- und angebotsneutralen Routenplaners. Damit verbunden sind vielfältige Nutzen und Auswirkungen auf Bevölkerung, öffentliche Hand und Wirtschaft. Infrastrukturen sind gleichmässiger ausgelastet, woraus für die öffentliche Hand positive Effekte hinsichtlich Abgeltungsbedarf für Ausbau und Betrieb resultieren. Private und öffentliche Fahrzeuge sind effizienter genutzt, was sowohl für die öffentlichen Mobilitätsanbieter und die öffentliche Hand als Subventionsbehörden als auch für die privaten Mobilitätsanbieter Effizi- enzgewinne bringt. Mit Blick auf die Klima- und Energieziele ist die Bevölkerung bedürfnisgerechter, einfacher, nachhaltiger und energieeffizienter unterwegs und die nachhaltige Mobilität wie Fuss- und Veloverkehr, Car/BikeSharing, E-Mobilität ist attraktiv und mit dem öV vernetzt.

6.1 Auswirkungen auf den Bund

6.1.1 Finanzielle Auswirkungen

6.1.1.1 Nutzen bezgl. Ausbau und Betrieb der Infrastrukturen von Strasse und Schiene

Durch die bessere Auslastung der bundesfinanzierten Infrastrukturen von Strasse und Schiene und der von Bund, Kantonen und Gemeinden subventionierten Mobilitätsangebote im öffentlichen Verkehr kann möglicherweise auf gewisse Infrastruktur- und Ange- botsausbauten verzichtet werden. Der Umfang der damit erreichbaren Kosteneinsparungen ist schwierig abzuschätzen und im Hin- blick auf die Botschaft noch zu vertiefen.