Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/2: Bundesgesetz über die Mobilitätsdateninfrastruktur · 274 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-011-11/15/2/1/3/1
4 Übersicht der Ergebnisse zu den in der Vernehmlassung gestellten Fragen – jeweils ergänzt mit den Ergebnissen der Akteurgespräche
4.1 Grundsätzliche Stossrichtung der Vorlage zu einem MODIG
4.1.1 Frage 1: Verkehrsträgerübergreifendes Gesetz zu Mobilitätsdaten
Sind Sie mit der Stossrichtung der Vorlage einverstanden, als Beitrag für ein effizientes Mobilitätssystem die Thematik der Mobilitätsdaten in einem neuen verkehrsträgerübergreifenden Gesetz mit dem Hauptinhalt einer staatlichen Mobilitätsdateninfrastruktur zu regeln (vgl. Art. 1 Gesetz und Ziff. 1.2.1 erl. Bericht)?
Ergebnis Vernehmlassung
9%
7%
Ja
Nein
leer
84%
Abbildung 1: Frage 1.
Ein neues verkehrsträgerübergreifendes Gesetz zu Mobilitätsdaten wird von einer überwie-
genden Mehrheit von 102 Antwortenden (Total Ja und Nein 111) gutgeheissen, insbesondere um das Mobilitätssystem dank frei zugänglichen und vernetzbaren Mobilitätsdaten effizienter zu machen.
Die Vorlage wird mit Blick auf ein effizienteres Mobilitätssystem, die Förderung der multimodalen und vernetzten Mobilität sowie auch wegen der steigenden Bedeutung des Austausches von harmonisierten Mobilitätsdaten bestätigt (u.a. BPUK/Köv, AR, BE, GE, JU, LU, OW, SG UR, economiesuisse, SP, ACS, SGV, SAB, TCS, Mobility, ParlDigi, CH++).
Der Bedarf nach einer Datenvernetzungsinfrastruktur im Mobilitätsbereich wird anerkannt, insbesondere, wenn die Daten unabhängig und frei von kommerziellen Interessen im Sinne eines Service Public bereitgestellt werden (u.a. BS, AR, GR, JU, NE, SG, SZ, ZG, ZH, die Arbeitgeber, SP, FDP, die Mitte, SSV, SGB, ASP, die Post, Litra, SBB, VöV, digitalswitzerland).
Auch die Flugbranche unterstützt das Vorhaben und fordert die Integration der Luftverkehrsdaten (u.a. Aerosuisse, Flughafen Zürich, Swiss).
Einzelne fordern den Einbezug von Logistik/Güterverkehr (u.a. GR, WEKO). Teilweise werden Vorbehalte/Zweifel hinsichtlich der Ausgestaltung des Betriebs (NE) geäussert und auf fehlende Verfassungsgrundlagen hingewiesen (TG).
27/274 BAV-D-318B3401/238