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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 51 Mitteilungspflicht
Liegt bei einer in einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der für die Verfahrenshandlung zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde mit.
Art. 52 Ausstandsgesuch einer beschuldigten Person
1Will eine Partei den Ausstand einer in einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der für die Verfahrenshandlung zuständigen Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung.
Art. 53 Entscheid
1Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 50 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer beschuldigten Person, das sich auf Artikel 50 Buchstaben b–e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren:
a. die mit der Untersuchung betraute Person, wenn die Polizei betroffen ist;
b. die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung, wenn die mit der Untersuchung betraute Person betroffen ist;
c. die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung und die Verwaltungseinheit betroffen sind.
2Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen.
3Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus.
4Lehnt die mit der Untersuchung betraute Person den Ausstand ab, so kann der Entscheid innert zehn Tagen bei der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung mit Beschwerde angefochten werden. Lehnt die Chefin oder der Chef der Strafverfolgung den Ausstand ab, so können der Entscheid und der Beschwerdeentscheid innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden. Artikel 49 Absatz 2 ist anwendbar.
5Wird das Gesuch gutgeheissen, so gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Bundes. Wird es abgewiesen oder war es offensichtlich verspätet oder mutwillig, so gehen die Kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person.
Art. 54 Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften
1Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat.
2Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde berücksichtigen.