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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
4Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201012.
2. Kapitel: Beschwerde gegen Untersuchungshandlungen
Art. 47 Bei Zwangsmassnahmen
Gegen Entscheide im Bereich der Zwangsmassnahmen (Art. 153–255) und damit zusammenhängende Amtshandlungen und Säumnis kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden; abweichende Bestimmungen in diesem Gesetz bleiben vorbehalten.
Art. 48 Bei sonstigen Untersuchungshandlungen
1Soweit nicht die Beschwerde nach Artikel 47 gegeben ist, kann gegen Amtshandlungen sowie gegen Säumnis folgender Personen Beschwerde geführt werden bei:
a. der Chefin oder dem Chef der Strafverfolgung in Bezug auf Amtshandlungen und Säumnis der mit der Untersuchung betrauten Person;
b. der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in Bezug auf Amtshandlungen und Säumnis der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung.
2Die Beschwerde nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn sie einen Entscheid zur Ablehnung eines Beweisantrags betrifft, der ohne Rechtsnachteil in einem Einspracheverfahren gegen einen Strafbescheid wiederholt werden kann.
3Der Beschwerdeentscheid der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung ist der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer schriftlich mitzuteilen und hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
4Gegen den Beschwerdeentscheid der Chefin oder des Chefs der Strafverfolgung kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden.
5Für Beschwerden wegen Untersuchungshandlungen und Säumnis von Organen der mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten Organisationen gelten die Absätze 1–4 sinngemäss; jedoch wird die Beschwerde vom übergeordneten Departement behandelt.
Art. 49 Gemeinsame Bestimmungen
1Zur Beschwerde ist berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung der angefochtenen Amtshandlung, der gerügten Säumnis oder des Beschwerdeentscheids (Art. 48 Abs. 3) hat.
2Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die Unangemessenheit gerügt werden.
12 SR 173.71