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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 39 Aufträge an die Polizei

1Die Verwaltungseinheit kann die Bundeskriminalpolizei auch mit Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.

2Bei Einvernahmen, welche die Bundeskriminalpolizei im Auftrag der Verwaltungseinheit durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Verwaltungseinheit zukommen.

Art. 40 Vereinigung von Verfahren

Sind in Anwendung eines oder mehrerer Bundesgesetze mehrere Verwaltungsstrafbehörden oder gleichzeitig eine Verwaltungsstrafbehörden und eine Strafbehörde des Bundes oder eines Kantons zur Strafverfolgung zuständig, so können die beteiligten Behörden die Vereinigung der Verfahren in der Hand einer der Behörden vereinbaren, sofern es sich um den gleichen Sachverhalt handelt oder ein enger Sachzusammenhang zwischen den Verfahren besteht.

4. Abschnitt: Beurteilung

Art. 41 Sachliche Zuständigkeit der beurteilenden Behörde

1Für die Beurteilung ist die beteiligte Verwaltungseinheit zuständig; hält sie jedoch die Voraussetzungen einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Massnahme oder einer Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStGB8 für gegeben, so sind die kantonalen Gerichte zuständig.

2Die von der Straf- oder Einziehungsverfügung der Verwaltungseinheit betroffene Person kann die Beurteilung durch das kantonale Gericht verlangen.

3Die zur Ausfällung der Hauptstrafe zuständige Behörde erkennt auch über Nebenstrafen, Massnahmen und Kosten.

Art. 42 Örtliche Zuständigkeit der beurteilenden Behörde

1Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungseinheit erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Schweiz.

2Der Gerichtsstand ist bei dem kantonalen Gericht begründet, das nach den Artikeln 31–37 StPO9 zuständig ist oder in dessen Bezirk die beschuldigte Person wohnt. Die Verwaltungseinheit wählt zwischen den beiden Gerichtsständen.

3Ficht das von der Verwaltungseinheit bezeichnete kantonale Gericht seine Zuständigkeit gemäss Absatz 1 an, so unterbreitet es die Frage unverzüglich der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid. Diese ist in seinem Entscheid nicht an die von der Verwaltungseinheit getroffene Wahl gebunden.

8 SR 311.0

9 SR 312.0