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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
3Die Beschwerde gegen eine Amtshandlung oder gegen einen Beschwerdeentscheid ist innert zehn Tagen, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat oder ihr oder ihm der Beschwerdeentscheid eröffnet worden ist, bei der zuständigen Behörde schriftlich mit Antrag und kurzer Begründung einzureichen; befindet sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in Haft, so genügt die Aushändigung der Beschwerde an die Anstaltsleitung, die zur sofortigen Weiterleitung verpflichtet ist. Erfüllt die Eingabe die Anforderungen in Bezug auf Form und die Begründung nicht, so weist die Beschwerdeinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Beschwerdeinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein.
4Die zuständige Behörde kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen.
5Wird die Beschwerde bei einer nicht zuständigen Behörde eingereicht, so überweist diese die Beschwerde unverzüglich der zuständigen Behörde; rechtzeitige Einreichung der Beschwerde bei der nicht zuständigen Behörde wahrt die Beschwerdefrist.
6Die Beschwerde hat, wenn es das Gesetz nicht anders bestimmt, keine aufschiebende Wirkung, soweit sie ihr nicht durch vorsorgliche Verfügung der Beschwerdeinstanz oder ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten verliehen wird.
3. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
1. Abschnitt: Ausstand
Art. 50 Ausstandsgründe
Eine in einer Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde tätige Person tritt in den Ausstand, wenn sie:
a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war;
c. mit einer Partei, deren Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
e. mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist;
f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte.