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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

5. Abschnitt: Zwangsmassnahmengericht

Art. 43 Sachliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

1Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte üben die Befugnisse aus, die dieses Gesetz dem Zwangsmassnahmengericht überträgt. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO10.

2Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.

Art. 44 Örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts

Für die örtliche Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts ist Artikel 42 anwendbar.

6. Abschnitt: Verfahren gegen Jugendliche

Art. 45

Begeht eine Jugendliche oder ein Jugendlicher eine mit Strafe bedrohte Tat, so überweist die Verwaltungseinheit die Akten der zuständigen Behörde der Jugendrechtspflege.

7. Abschnitt: Beschwerdekammer

Art. 46

1Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Beschwerden. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Bestimmungen der StPO11 zur Beschwerde.

2Wenn es für ihren Entscheid erforderlich ist, ordnet die Beschwerdekammer eine Beweiserhebung an; sie kann dabei die Dienste der beteiligten Verwaltungseinheit in Anspruch nehmen.

3Wo es zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen nötig ist, hat die Beschwerdekammer von einem Beweismittel unter Ausschluss der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers oder der Antragstellerin oder des Antragstellers Kenntnis zu nehmen.

10 SR 312.0

11 SR 312.0