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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
2Sie weisen Auskunftspersonen, die sich bereit erklären auszusagen, auf die möglichen Straffolgen einer falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege und einer Begünstigung hin.
5. Abschnitt: Zeuginnen und Zeugen
Art. 125 Begriff
Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
Art. 126 Zeugnisfähigkeit und Zeugnispflicht
1Zeugnisfähig ist eine Person, die älter als fünfzehn Jahre und hinsichtlich des Gegenstands der Einvernahme urteilsfähig ist.
2Jede zeugnisfähige Person ist zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet; vorbehalten bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte.
Art. 127 Abklärungen über die Zeugin oder den Zeugen
1Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen werden nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist.
2Bestehen Zweifel an der Urteilsfähigkeit oder liegen Anhaltspunkte für psychische Störungen vor, so kann die Verwaltungseinheit eine ambulante Begutachtung der Zeugin oder des Zeugen anordnen, wenn die Bedeutung des Verwaltungsstrafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt.
Art. 128 Schweigegebot für die Zeugin oder den Zeugen
1Die einvernehmende Behörde kann eine Zeugin oder einen Zeugen unter Hinweis auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB19 verpflichten, über die beabsichtigte oder die erfolgte Einvernahme und deren Gegenstand Stillschweigen zu bewahren.
2Die Verpflichtung wird befristet.
3Die Anordnung kann mit der Vorladung der Zeugin oder des Zeugen verbunden werden.
Art. 129 Entschädigung
Die Zeugin oder der Zeuge hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für Erwerbsausfall und Spesen.
Art. 130 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund persönlicher Beziehungen
1Das Zeugnis können verweigern:
19 SR 311.0