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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
b. sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann;
c. sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen;
d. sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann.
4Einvernahmen ohne die Hinweise nach Absatz 3 sind nicht verwertbar.
5Weigert sich die beschuldigte Person auszusagen, so ist das aktenkundig zu machen.
6Die beschuldigte Person hat ab Beginn der ersten Einvernahme das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann.
4. Abschnitt: Auskunftspersonen
Art. 122 Begriff
Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer:
a. zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat;
b. wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen;
c. ohne selber beschuldigt zu sein, als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer der abzuklärenden Straftat oder einer anderen damit zusammenhängenden Straftat nicht ausgeschlossen werden kann;
d. als mitbeschuldigte Person zu einer ihr nicht selber zur Last gelegten Straftat zu befragen ist;
e. in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist;
f. in einem gegen ein Unternehmen gerichteten Verwaltungsstrafverfahren oder einem Verfahren gemäss Artikel 7 als Vertreterin oder Vertreter des Unternehmens bezeichnet worden ist oder bezeichnet werden könnte, sowie ihre oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 123 Stellung
Die Auskunftspersonen nach Artikel 122 sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
Art. 124 Einvernahme
1Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden machen die Auskunftspersonen zu Beginn der Einvernahme auf ihre Aussagepflicht oder ihre Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam.