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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
2Sie haben auszusagen, wenn sie:
a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b. von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage schriftlich ermächtigt worden sind.
3Die vorgesetzte Behörde erteilt die Ermächtigung zur Aussage, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt.
Art. 133 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Berufsgeheimnisses
1Geistliche, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Verteidigerinnen und Verteidiger, Notarinnen und Notare, Patentanwältinnen und Patentanwälte, Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker, Psychologinnen und Psychologen sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen aufgrund ihres Berufs anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2Sie haben auszusagen, wenn sie:
a. einer Anzeigepflicht unterliegen; oder
b. nach Artikel 321 Ziffer 2 StGB21 von der Geheimnisherrin, dem Geheimnisherrn oder schriftlich von der zuständigen Stelle von der Geheimnispflicht entbunden worden sind.
3Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörde beachtet das Berufsgeheimnis auch bei Entbindung von der Geheimnispflicht, wenn die Geheimnisträgerin oder der Geheimnisträger glaubhaft macht, dass das Geheimhaltungsinteresse der Geheimnisherrin oder des Geheimnisherrn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
4Das Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200022 bleibt vorbehalten.
Art. 134 Quellenschutz der Medienschaffenden
Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
Art. 135 Zeugnisverweigerungsrecht bei weiteren Geheimhaltungspflichten
1Wer nach einer der folgenden Bestimmungen Berufsgeheimnisse wahren muss, hat nur auszusagen, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung das Geheimhaltungsinteresse überwiegt:
a. Art. 321bisStGB23;
21 SR 311.0
22 SR 935.61
23 SR 311.0