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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

a. die Ehegattin oder der Ehegatte der beschuldigten Person oder wer mit dieser eine faktische Lebensgemeinschaft führt;

b. wer mit der beschuldigten Person gemeinsame Kinder hat;

c. die in gerader Linie Verwandten oder Verschwägerten der beschuldigten Person;

d. die Geschwister und Stiefgeschwister der beschuldigten Person sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;

e die Geschwister und Stiefgeschwister der durch Ehe mit der beschuldigten Person verbundenen Person, sowie die Ehegattin oder der Ehegatte eines Geschwisters oder Stiefgeschwisters;

f. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister der beschuldigten Person;

g. die für die beschuldigte Person zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.

2Das Zeugnisverweigerungsrecht nach Absatz 1 Buchstaben a und f besteht fort, wenn die Ehe aufgelöst wird oder wenn bei einer Familienpflege das Pflegeverhältnis nicht mehr besteht.

3Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

Art. 131 Zeugnisverweigerungsrecht zum eigenen Schutz oder zum Schutz

nahestehender Personen

1Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie:

a. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte;

b. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.

2Das Zeugnisverweigerungsrecht besteht auch dann, wenn die Person mit ihrer Aussage eine ihr im Sinne von Artikel 130 nahestehende Person belasten würde.

3Eine Person kann das Zeugnis verweigern, wenn ihr oder einer ihr im Sinne von Artikel 130 nahestehenden Person durch ihre Aussage eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil droht, welcher mit Schutzmassnahmen nicht abgewendet werden kann.

Art. 132 Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses

1Beamtinnen und Beamte im Sinne von Artikel 110 Absatz 3 StGB20 und ihre Hilfspersonen sowie Mitglieder von Behörden und ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei der Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit wahrgenommen haben.

20 SR 311.0