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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

b. Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 198124 über die Schwangerschaftsberatungsstellen;

c. Artikel 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 200725;

d. Artikel 3c Absatz 4 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195126;

e. Artikel 16 Buchstabe f des Gesundheitsberufegesetzes vom 30. September 201627.

2Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse sind zur Aussage verpflichtet. Die Verwaltungseinheit kann sie von der Zeugnispflicht befreien, wenn sie glaubhaft machen können, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.

Art. 136 Entscheid über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung

1Über die Zulässigkeit der Zeugnisverweigerung entscheidet die Verwaltungseinheit.

2Die Zeugin oder der Zeuge kann sofort nach der Eröffnung des Entscheids die Beurteilung durch die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verlangen.

3Bis zum Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat die Zeugin oder der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Art. 137 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts

1Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.

2Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft.

Art. 138 Unberechtigte Zeugnisverweigerung

1Wer das Zeugnis verweigert, ohne dazu berechtigt zu sein, kann mit Ordnungsbusse bestraft und zur Tragung der Kosten und Entschädigungen verpflichtet werden, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.

2Beharrt die zum Zeugnis verpflichtete Person auf ihrer Weigerung, so wird sie unter Hinweis auf Artikel 292 StGB28 nochmals zur Aussage aufgefordert. Bei erneuter Verweigerung wird sie bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt.

24SR 857.5

25SR 312.5

26 SR 812.121

27 SR 811.21

28 SR 311.0