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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 139 Einvernahme
1Die einvernehmende Behörde macht die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn jeder Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflichten und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Artikel 307 StGB29 aufmerksam. Unterbleibt die Belehrung, so ist die Einvernahme ungültig.
2Die einvernehmende Behörde befragt die Zeugin oder den Zeugen zu Beginn der ersten Einvernahme über ihre Beziehungen zu den Parteien sowie zu weiteren Umständen, die für ihre Glaubwürdigkeit von Bedeutung sein können.
3Sie macht sie auf ihre Zeugnisverweigerungsrechte aufmerksam, sobald sie aufgrund der Befragung und der Akten solche Rechte erkennt. Unterbleibt der Hinweis und beruft sich die Zeugin oder der Zeuge nachträglich auf das Zeugnisverweigerungsrecht, so ist die Einvernahme nicht verwertbar.
6. Abschnitt: Sachverständige
Art. 140 Voraussetzungen für den Beizug einer sachverständigen Person Die Verwaltungseinheit zieht eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
Art. 141 Anforderungen an die sachverständige Person
1Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 50.
Art. 142 Ernennung und Auftrag
1Die Verwaltungseinheit ernennt die sachverständige Person.
2Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a. die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b. allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c. die präzis formulierten Fragen;
d. die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
29 SR 311.0