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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten
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Verwaltungsstrafrecht
Art. 26 Beschleunigungsgebot
1Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
Art. 27 Untersuchungsgrundsatz
1Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
Art. 28 Verfolgungszwang
1Die Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden.
2Die Kantone können vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener verwaltungsstrafrechtlicher Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen Behörde abhängt.
Art. 29 Verzicht auf Strafverfolgung
1In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.
2Die Verwaltungseinheit kann von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche Behörde abgetreten wird.
Art. 30 Anklagegrundsatz
1Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Verwaltungseinheit beim zuständigen Gericht gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat.
2Das Strafbescheids- und das Strafverfügungsverfahren bleiben vorbehalten.
Art. 31 Unschuldsvermutung
1Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2Die Verwaltungseinheit würdigt die Beweise frei nach ihrer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung.