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Vernehmlassung 2022/20: Totalrevision des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · 154 Seiten

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Verwaltungsstrafrecht

Art. 32 Verbot der doppelten Strafverfolgung

1Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden.

2Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision.

2. Titel: Behörden; allgemeine Verfahrensvorschriften

1. Kapitel: Behörden

1. Abschnitt: Verwaltungsstrafbehörden

Art. 33 Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden

Verwaltungsstrafverfolgungsbehörden sind:

a. die Polizei;

b. die Verwaltungseinheit;

c. das Departement in den Fällen nach Artikel 48 Absatz 5.

Art. 34 Gerichte

Gerichtliche Befugnisse im Verwaltungsstrafverfahren haben:

a. das Zwangsmassnahmengericht;

b. das erstinstanzliche Gericht;

c. die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts;

d. das Berufungsgericht.

2. Abschnitt: Anzeige und dringliche Massnahmen

Art. 35

1Strafanzeigen wegen Widerhandlungen gegen ein Verwaltungsgesetz des Bundes sind der beteiligten Verwaltungseinheit oder der Polizei zu erstatten.

2Wenn Organe der Bundesverwaltung oder die Polizei der Kantone und Gemeinden in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Straftat wahrnehmen oder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind sie verpflichtet, diese der beteiligten Verwaltungseinheit anzuzeigen.

3Wenn Organe der Bundesverwaltung oder die Polizei eine Person bei einer Widerhandlung auf frischer Tat ertappen oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat antreffen, können sie, sofern Gefahr im Verzug ist:

a. die tatverdächtige Person nötigenfalls anhalten und vorläufig festnehmen oder nach ihr fahnden;